Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes leidet der Kläger, der in den Jahren 1979 bis 1981 regelmäßig Plasma gespendet hat, an einer alkoholbedingten Leberzirrhose sowie an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz auf Grund fokaler Glomerulosklerose. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit dem Hepatitis C-Virus infiziert ist bzw an Hepatitis erkrankt ist.
Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und lehnte die vom Kläger in seiner Berufung statt dessen erkennbar begehrte Feststellung, dass bei ihm eine auf seine Plasmaspenden zurückzuführende Hepatitiserkrankung vorliege, unter Hinweis auf die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens ab. Damit habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Vorliegens einer Hepatitiserkrankung nicht erbracht. Auch ein für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises notwendiger typischer Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweise, liege nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). In der allein auf den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung gestützten Berufung beschränkten sich die Ausführungen des Klägers auf eine Bekämpfung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung. Selbst wenn man mit den nunmehrigen Revisionsausführungen des Klägers davon ausginge, dass in der Berufung auch eine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt worden sei, wäre dadurch für seinen Prozessstandpunkt nichts gewonnen.
Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass besonders im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind (SSV-NF 11/41 ua; RIS-Justiz RS0110571). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva). Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen. Der Anscheinsbeweis ist somit zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287 ua). Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (SSV-NF 4/150 mwN ua).
Von diesen dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht abgewichen. Wenn das Berufungsgericht im konkreten Fall auf Grund der getroffenen Feststellungen und der vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Ergebnis gelangte, dass auch der Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Hepatitiserkrankung beim Kläger nicht erbracht sei, weil kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden könne, da die beim Kläger festgestellte Leberzirrhose und Niereninsuffizienz auf andere Ursachen zurückzuführen seien, kann darin eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Die Revisionsausführungen des Klägers stellen vielmehr den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Auch die in der Mängelrüge begehrte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens betrifft die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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