Rechtssatz
Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages.
1 Ob 115/98p | OGH | 28.04.1998 |
nur: Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T1)<br/>Beisatz: Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. (T2) |
7 Ob 107/98f | OGH | 22.04.1998 |
Beisatz: Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). (T3) |
1 Ob 104/98w | OGH | 28.04.1998 |
Beisatz: Verweigert der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG, dann ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). (T4) |
10 Ob 189/98m | OGH | 09.06.1998 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 179/98d | OGH | 07.07.1998 |
nur: Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5)<br/>Beis wie T3 |
5 Ob 342/98z | OGH | 26.01.1999 |
Beisatz: Das gilt (vgl 5 Ob 277/98s) auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen. (T6)<br/>Beis wie T3 |
7 Ob 159/99d | OGH | 23.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die wahre Grenze der Urteilsanfechtung ergibt sich nicht aus der Anfechtungserklärung, womit der Rechtsmittelwerber zu erkennen gibt, daß und in welchem Umfang er eine Entscheidung bekämpft, sondern aus der zwingend vorgeschriebenen und vom Gesetz als Revisionsantrag bezeichneten Erklärung des Revisionswerbers, welche Entscheidung das Revisionsgericht anstelle der bekämpften Entscheidung zu setzen habe. (T7)<br/>Beisatz: Dem Erfordernis eines solcherart bestimmten Revisionsantrages ist schon dann nicht entsprochen, wenn lediglich den Revisionsausführungen entnommen werden kann, wie der fehlende oder unzureichende Antrag zu lauten gehabt hätte. (T8) |
2 Ob 183/03f | OGH | 28.08.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier geht aus dem Inhalt des Rechtsmittels (insbesondere dessen ziffernmäßig genau bezeichneten primärem Revisionsantrag) sowohl eindeutig hervor, in welchem Umfang das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft wird, als auch, dass dies unter Relevierung des Rechtsmittelgrundes des § 503 Z 4 ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Auslegung des Schutzzweckes des § 19 Abs 1 EisbKrV) geschieht. (T9) |
1 Ob 262/15h | OGH | 31.03.2016 |
Beisatz: Verfahren außer Streitsachen. (T10)<br/>Veröff: SZ 2016/43 |
1 Ob 133/17s | OGH | 12.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (vgl § 65 Abs 3 AußStrG). (T11)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T12)<br/>Beisatz: Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt. (T13) |
6 Ob 115/23i | OGH | 18.07.2023 |
vgl; Beisatz: Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist - auch in Verfahren außer Streitsachen nach § 10 Abs 4 AußStrG - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0040OB00073_98H0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)