Spruch:
Der Akt wird zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Antragsgemäß verpflichtete das Erstgericht den Vater der mj. Melanie mit Beschluß vom 22.Oktober 1997, ab 1.Jänner 1996 einen auf 2.400 S monatlich erhöhten Unterhalt zu bezahlen.
Das Gericht zweiter Instanz setzte den Unterhalt dagegen nur mit 1.900 S monatlich ab 1.Jänner 1996 fest, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Das widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden und hier gemäß Art XXXII Z 14 dieser Novelle (Entscheidungsdatum des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31.Dezember 1997) bereits anwendbaren Rechtslage.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Hier brachte die Rechtsmittelwerberin ihren "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Sie begründet, weshalb sie ihr Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die Zulassungsbeschwerde im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 115/98p).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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