OGH 4Ob121/98t

OGH4Ob121/98t21.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine P*****, und des mj. Thomas P*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Josef P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Februar 1998, GZ 1 R 79/98i-170, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 23. Jänner 1998, GZ 1 P 1402/95b-162, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die mj. Sabine und der mj. Thomas P***** sind die ehelichen Kinder des Josef P***** und der Anna P*****. Der Vater ist verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000,-- (für die mj. Sabine) und von S 1.500,-- (für den mj. Thomas) zu leisten.

Der Vater beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung auf S 500,-- je Kind herabzusetzen, weil er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei und hohe Schulden habe. Mit Beschluß vom 23.1.1998 bestellte das Erstgericht Dr. Dieter F***** zum psychiatrischen Sachverständigen und trug ihm auf, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob sich der Gesundheitszustand des Vaters seit dem letzten Gutachten wesentlich verändert hat und inwiefern seine Arbeitsfähigkeit nunmehr eingeschränkt ist.

Der Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das gegen diesen Beschluß erhobene Rechtsmittel des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß und aus welchen Gründen der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es fehle die Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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