OGH 5Ob179/98d

OGH5Ob179/98d7.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Mag.Dr.Peter M*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Renate K*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.März 1998, GZ 41 R 25/98z-12, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.November 1997, GZ 46 Msch 36/97f-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten Wohnung durch den Antragsteller oder durch eine von ihm beauftragte Person nach entsprechender Voranmeldung zu üblichen, ihr zumutbaren Tageszeiten zu dulden (§ 8 Abs 2 MRG).

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin mit dem Antrag, nach Zulassung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 1 Ob 96/98v betreffend Revision; 4 Ob 73/98h betreffend allgemeines Verfahren außer Streitsachen):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18 a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen nur für solche Revisionsrekurse, die sich (ua) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 5 (wie hier) angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000,- - S 130.000,-

nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-

nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 Abs 2 iVm § 507b Abs 2 ZPO).

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich in einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte die Rechtsmittelwerberin dann die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (5 Ob 119/98f ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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