OGH 6Ob2100/96h; 4Ob136/11w; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob85/15d; 2Ob41/16t; 1Ob35/18f; 7Ob181/18w; 9Ob23/19a; 9Ob33/19x; 3Ob239/19x; 4Ob119/24i; 5Ob118/24z; 10Ob35/24f (RS0108626)

OGH6Ob2100/96h; 4Ob136/11w; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob85/15d; 2Ob41/16t; 1Ob35/18f; 7Ob181/18w; 9Ob23/19a; 9Ob33/19x; 3Ob239/19x; 4Ob119/24i; 5Ob118/24z; 10Ob35/24f10.9.2024

Rechtssatz

Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.

Normen

ABGB §1295 Ia3b
BörseG §80
KMG §11

6 Ob 2100/96hOGH11.09.1997

Veröff SZ 70/179

4 Ob 136/11wOGH20.09.2011

Auch; Beisatz: Hier: Werbe‑ und nicht Kapitalmarktprospekt. (T1)

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T2)

9 Ob 43/13hOGH29.10.2013

Auch; nur: Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T3)

3 Ob 108/13yOGH22.01.2014
7 Ob 235/12bOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Haftungsvoraussetzung ist gemäß § 11 Abs 1 KMG, dass dem Anleger, der im Vertrauen auf die Prospektangaben investiert hat, ein Schaden entstanden ist. Die Haftung besteht somit für alle Tatbestände des § 11 KMG nur bei einem Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospekts und dem Erwerb der Beteiligung. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. (T4)

2 Ob 41/14iOGH25.06.2014

Beisatz: Hier aber: Kenntnis des Anlegers vom Inhalt des Verkaufsprospektes nicht festgestellt. (T5)<br/>

4 Ob 90/14kOGH21.10.2014
5 Ob 26/14fOGH18.11.2014

Auch

4 Ob 155/14vOGH16.12.2014

Auch; nur T3

1 Ob 85/15dOGH21.05.2015

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hätte der Anleger aber seine Investmententscheidungen auch bei Unterbleiben der von ihm beanstandeten Werbemaßnahmen getroffen, mangelt es an der Kausalität des angeblichen behördlichen Fehlverhaltens (FMA) für den von ihm behaupteten Vermögensnachteil. (T6)

2 Ob 41/16tOGH31.08.2016

Auch; nur T3

1 Ob 35/18fOGH30.04.2018

nur T3; Beisatz: Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. (T7)

7 Ob 181/18wOGH30.01.2019
9 Ob 23/19aOGH15.05.2019

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T7

9 Ob 33/19xOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T7

3 Ob 239/19xOGH22.01.2020

Vgl; nur T3

4 Ob 119/24iOGH27.08.2024

Beisatz wie T4

5 Ob 118/24zOGH30.08.2024

Beisatz wie T4

10 Ob 35/24fOGH10.09.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB02100_96H0000_004

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