OGH 9ObA133/97t; 1Ob342/97v; 3Ob244/98y; 7Ob292/98m; 9Ob32/99t; 10Ob247/99t; 6Ob247/99p; 8Ob295/99m; 7Ob206/00w; 4Ob232/01y; 10Ob21/03s; 9ObA124/06k; 8Ob70/07p; 10Ob45/08b; 6Ob211/08k; 8ObA61/08s; 8ObA22/09g; 4Ob211/09x; 4Ob2/10p; 9ObA43/10d; 9ObA106/09t; 8ObA76/09y; 9ObA16/10h; 9ObA82/10i; 9ObA102/10f; 9ObA28/11z; 7Ob85/11t; 8ObA40/11g; 8ObA66/11f; 9ObA106/11w; 9ObA8/12k; 8ObA68/11z; 8ObA2/12w; 3Ob237/12t; 6Ob194/12s; 9ObA78/16k; 8ObA25/17k; 8Ob23/18t; 2Ob76/22y; 8ObA29/24h (RS0108379)

OGH9ObA133/97t; 1Ob342/97v; 3Ob244/98y; 7Ob292/98m; 9Ob32/99t; 10Ob247/99t; 6Ob247/99p; 8Ob295/99m; 7Ob206/00w; 4Ob232/01y; 10Ob21/03s; 9ObA124/06k; 8Ob70/07p; 10Ob45/08b; 6Ob211/08k; 8ObA61/08s; 8ObA22/09g; 4Ob211/09x; 4Ob2/10p; 9ObA43/10d; 9ObA106/09t; 8ObA76/09y; 9ObA16/10h; 9ObA82/10i; 9ObA102/10f; 9ObA28/11z; 7Ob85/11t; 8ObA40/11g; 8ObA66/11f; 9ObA106/11w; 9ObA8/12k; 8ObA68/11z; 8ObA2/12w; 3Ob237/12t; 6Ob194/12s; 9ObA78/16k; 8ObA25/17k; 8Ob23/18t; 2Ob76/22y; 8ObA29/24h24.10.2024

Rechtssatz

Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden.

Normen

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII8
ZPO §508a
HVertrG §22 Abs3 Z2 lita
HVertrG 1993 §24 Abs3 Z1

9 ObA 133/97tOGH10.09.1997
1 Ob 342/97vOGH30.06.1998

Auch

3 Ob 244/98yOGH11.11.1998

Ähnlich; Beisatz: Ob das Verhalten eines Handelsvertreters einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 Abs 1 und 2 HVertrG verwirklicht, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T1)

7 Ob 292/98mOGH14.04.1999

Ähnlich; Beisatz: Da das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrags zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296). (T2)

9 Ob 32/99tOGH19.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag. (T4)

10 Ob 247/99tOGH16.11.1999

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 247/99pOGH15.12.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts wäre aus dem Grund der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbar. (T5)

8 Ob 295/99mOGH25.05.2000
7 Ob 206/00wOGH18.10.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung. (T6)

4 Ob 232/01yOGH16.10.2001
10 Ob 21/03sOGH15.07.2003

Vgl auch

9 ObA 124/06kOGH01.02.2007

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T7)

8 Ob 70/07pOGH30.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden. (T8)<br/>Beisatz: Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen. (T9)

10 Ob 45/08bOGH06.05.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

6 Ob 211/08kOGH06.11.2008

Beisatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T10)

8 ObA 61/08sOGH23.02.2009

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T11); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T12)

8 ObA 22/09gOGH29.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 211/09xOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 2/10pOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 43/10dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

9 ObA 106/09tOGH30.06.2010

Auch

8 ObA 76/09yOGH18.08.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T11 nur: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. (T13)

9 ObA 16/10hOGH29.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Unternehmer zurechenbare Umstände iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993. (T14)

9 ObA 82/10iOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T8 nur: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. (T15)<br/>Beis wie T12

9 ObA 102/10fOGH21.01.2011

Auch; Beis wie T14

9 ObA 28/11zOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T14

7 Ob 85/11tOGH18.05.2011

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T16)

8 ObA 40/11gOGH29.06.2011

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15

8 ObA 66/11fOGH24.10.2011

Auch

9 ObA 106/11wOGH29.08.2011

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Gegen § 24 HVertrG 1993 bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. (T17)

9 ObA 8/12kOGH27.02.2012

Vgl auch; Beis wie T15

8 ObA 68/11zOGH28.03.2012

Vgl auch

8 ObA 2/12wOGH13.09.2012

Vgl; Beis wie T14

3 Ob 237/12tOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T1

6 Ob 194/12sOGH31.01.2013

Beis wie T10

9 ObA 78/16kOGH26.07.2016

Auch

8 ObA 25/17kOGH28.08.2017
8 Ob 23/18tOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T1

2 Ob 76/22yOGH30.05.2022

Vgl; Beis nur wie T13

8 ObA 29/24hOGH24.10.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19970910_OGH0002_009OBA00133_97T0000_001

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