OGH 9ObA133/97t

OGH9ObA133/97t10.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edwin S*****, arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ferdinand G*****, Selbständiger, ***** vertreten durch Dr.Helmut Edenhauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 24.474,70 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Jänner 1997, GZ 8 Ra 227/96f-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gelangte schon durch Auslegung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages zur Rechtsansicht, daß der Beklagte zur Übersendung von Adreßmaterial an den Kläger verhalten gewesen wäre und die Verletzung dieser Vertragspflicht den Kläger zur Auflösung des Vertrages berechtigte. Diese im Einzelfall erfolgte Auslegung durch das Berufungsgericht läßt eine auffallende Fehlbeurteilung nicht erkennen (RZ 1994/45; RS0042834), sodaß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 46 Abs 1 ASGG) nicht vorliegt. Darauf, ob dem Beklagten überdies ein Verstoß gegen die gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 HVertrG) 1993 anzulasten ist, kommt es daher nicht an.

Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, daß deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags- verhältnisses berechtigt (§ 22 Abs 3 Z 2 lit a zweiter Halbsatz HVertrG 1993), kann ebenfalls nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung nicht vorgeworfen werden.

Letztlich entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, der Kläger sei seiner vertraglichen Zahlungspflicht nicht vollständig nachgekommen, von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (AS 67, 106).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte