OGH 9ObA106/09t

OGH9ObA106/09t30.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft & Winternitz GmbH in Wien, wegen 30.974,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2009, GZ 8 Ra 1/09i-76, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. September 2008, GZ 1 Cga 33/07i-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO), weil sich das Berufungsgericht nicht oder nur mangelhaft mit der Beweisrüge des Klägers befasst habe, wurde geprüft; er ist jedoch nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. § 24 Abs 3 HVertrG 1993 legt fest, dass der Anspruch unter anderem dann nicht besteht, wenn (Z 1) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben. Ob derartige Gründe vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, und begründet demzufolge in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0108379 ua).

Richtig ist, dass der Handelsvertreter bei der Kündigung zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf hinweisen muss, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat (RIS-Justiz RS0118824 ua). Dies darf jedoch nicht mit der Frage vermengt werden, dass dennoch ein bestimmtes Verhalten (oder Unterlassen) des Unternehmers gemäß § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 tatsächlich „Anlass“ für die Kündigung des Handelsvertreters gegeben haben muss (vgl Tschuk, Ausgleichsanspruch 89; 8 ObA 42/08x ua). Darunter ist zumindest eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters zu verstehen (8 ObA 5/04z ua). Verneinte nun aber das Berufungsgericht, dass die vom Kläger auch noch in der Revision geltend gemachten Gründe („cold calling“; A*****-Bonus) Anlass für seine Kündigung waren, so ist dies nach der Lage der bindenden Tatsachenfeststellungen nicht zu beanstanden. Geht man davon aus, dass die genannten Gründe nicht den Anlass für die Kündigung des Klägers iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 gegeben haben, dann kommt es auf die weiteren rechtlichen Überlegungen zu diesen Gründen in der Revision nicht an. Diese Fragen müssen mangels Kausalität der geltend gemachten Gründe nicht gelöst werden und vermögen demzufolge auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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