OGH 5Ob151/95; 5Ob88/97w; 5Ob2334/96p; 5Ob116/97p; 5Ob434/97b; 5Ob321/98m; 5Ob311/98s; 5Ob69/99d; 5Ob63/00a; 5Ob180/04p; 9ObA93/04y; 5Ob75/05y; 5Ob159/06b; 5Ob145/08x; 5Ob108/09g; 5Ob190/09s; 5Ob224/09s; 6Ob65/10t; 5Ob4/10i; 3Ob134/10t; 5Ob123/11s; 10Ob9/12i; 3Ob100/12w; 5Ob48/13i; 4Ob160/13b; 5Ob80/14x; 7Ob99/15g; 5Ob174/15x; 5Ob139/18d; 5Ob27/21p; 8Ob104/23m; 5Ob29/24m; 5Ob40/24d; 4Ob20/24f (RS0083783)

OGH5Ob151/95; 5Ob88/97w; 5Ob2334/96p; 5Ob116/97p; 5Ob434/97b; 5Ob321/98m; 5Ob311/98s; 5Ob69/99d; 5Ob63/00a; 5Ob180/04p; 9ObA93/04y; 5Ob75/05y; 5Ob159/06b; 5Ob145/08x; 5Ob108/09g; 5Ob190/09s; 5Ob224/09s; 6Ob65/10t; 5Ob4/10i; 3Ob134/10t; 5Ob123/11s; 10Ob9/12i; 3Ob100/12w; 5Ob48/13i; 4Ob160/13b; 5Ob80/14x; 7Ob99/15g; 5Ob174/15x; 5Ob139/18d; 5Ob27/21p; 8Ob104/23m; 5Ob29/24m; 5Ob40/24d; 4Ob20/24f25.6.2024

Rechtssatz

Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.

Normen

AußStrG 2005 §13 Abs1
AußStrG 2005 §16 Abs1
AußStrG 2005 §31
MRG §37
WEG 2002 §52
IO §254 Abs5

5 Ob 151/95OGH29.01.1996
5 Ob 88/97wOGH22.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T1)

5 Ob 2334/96pOGH30.09.1997

nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T2)

5 Ob 116/97pOGH16.09.1997

nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. (T3)

5 Ob 434/97bOGH25.11.1997

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. (T4)

5 Ob 321/98mOGH22.12.1998
5 Ob 311/98sOGH22.12.1998

nur: Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T5)

5 Ob 69/99dOGH09.03.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 63/00aOGH28.03.2000

Vgl

5 Ob 180/04pOGH14.09.2004

Beisatz: Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungsvorbringen) Vorbringen. (T6)

9 ObA 93/04yOGH15.09.2004

nur T3

5 Ob 75/05yOGH12.07.2005

Beisatz: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen. (T7)

5 Ob 159/06bOGH12.09.2006

nur T2; Beisatz: Hier: § 16 WEG 2002. (T8)

5 Ob 145/08xOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T9)

5 Ob 108/09gOGH15.09.2009

Auch; Beisatz: Der gerichtlichen Erhebungspflicht sind durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt. (T10)

5 Ob 190/09sOGH15.12.2009

Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG 2002. (T11)

5 Ob 224/09sOGH11.02.2010

Bem wie T11

6 Ob 65/10tOGH15.04.2010

Vgl auch

5 Ob 4/10iOGH27.05.2010

Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T12)

3 Ob 134/10tOGH13.10.2010

nur T3

5 Ob 123/11sOGH09.11.2011

Auch; nur ähnlich T2

10 Ob 9/12iOGH12.04.2012

Auch

3 Ob 100/12wOGH11.07.2012

Vgl auch

5 Ob 48/13iOGH20.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002. (T13)

4 Ob 160/13bOGH22.10.2013

Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T14)

5 Ob 80/14xOGH27.01.2015

Auch

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015
5 Ob 174/15xOGH23.11.2015

Vgl auch

5 Ob 139/18dOGH03.10.2018
5 Ob 27/21pOGH31.01.2022

nur T2; nur T5

8 Ob 104/23mOGH17.11.2023

nur: Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Keine Prüfung des Verschuldens an einer Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 IO, wenn der Schuldner gar nicht behauptet hat, dass der Umzug in eine Mietwohnung seine Gesundheit gefährden würde und sich dafür auch sonst keine Hinweise ergeben. (T16)

5 Ob 29/24mOGH12.03.2024

vgl

5 Ob 40/24dOGH16.04.2024

vgl; Beisatz wie T12

4 Ob 20/24fOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00151_9500000_001

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