Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die von der Antragstellerin hervorgehobene „Notwendigkeit" der von ihr begehrten Erhaltungsarbeit ist nur insofern ein maßgeblicher Entscheidungsaspekt, als ein Invidiualanspruch nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht in Frage kommen kann, wenn die beteffende Erhaltungsarbeit nicht notwendig wäre. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahme deren Dringlichkeit ist (RIS-Justiz RS0123169) und überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0116139). Diesen Kriterien haben die Vorinstanzen Rechnung getragen und den ihnen dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0083121 [T9]) nicht überschritten. Ist aber die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa - wie es der Antragstellerin vorzuschweben scheint - mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen.
2. Soweit die Antragstellerin die Schäden an den Fenstern als besonders schwerwiegend und deshalb die Sanierungsarbeiten offenbar als pivilegiert verstanden wissen will, fehlt es dafür an einer Sachverhaltsgrundlage und die Antragstellerin hat dazu in erster Instanz auch nichts vorgetragen (zum Neuerungsverbot vgl RIS-Justiz RS0070461; RS0083104). Für amtswegige Erhebungen in dieser Richtung bestand kein Anlass (zu den Grenzen der Amtswegigkeit vgl RIS-Justiz RS0029344), handelt es sich doch nach den Feststellungen des Erstgerichts um die hofseitigen Fenster, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie von diesen eine Gefahr für „vor dem Haus spielende Kinder oder Passanten" ausgehen soll.
Wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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