OGH 5Ob180/04p

OGH5Ob180/04p14.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Bruno J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Mag. Martin E*****, 2. Peter S*****, beide vertreten durch Dr. Margit Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. April 2004, GZ 41 R 203/03m-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren nach § 37 MRG beschränkt die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (RIS-Justiz RS0070480; RS0083783 ua). Nur wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet worden wäre oder sonst hervorgekommen wäre, dass dem Antragsteller bei Anmietung des Geschäftslokals die Unternehmereigenschaft gefehlt hätte, hätte für das Erstgericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf bestanden. Der Antragsteller hat sich aber im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich seiner Rügeobligenheit nachgekommen wäre.

Daher unterliegt der vom Antragsteller erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstand, er sei bei Anmietung des Geschäftslokals nicht Unternehmer gewesen und insofern hätte ihn überhaupt keine Rügepflicht getroffen (vgl SZ 71/19; RIS-Justiz RS0109568), dem auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0070485 ua). Im Weiteren geht der außerordentliche Revisionsrekurs, der eine Rüge iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG unterstellt, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Er ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insgesamt war daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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