Rechtssatz
Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine "Vertragslücke" vorliegt.
3 Ob 146/01v | OGH | 20.11.2001 |
Beisatz: Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Regelung ausgeht, greift in einem solchen Fall primär das dispositive Recht ein, dessen Zweck es gerade ist, für im Vertrag nicht geregelte Fragen Regeln zur Verfügung zu stellen. (T1) |
3 Ob 125/05m | OGH | 21.12.2005 |
Beisatz: Eine Vertragslücke würde voraussetzen, dass der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben wäre. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2005/190 |
3 Ob 166/08w | OGH | 03.09.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zur (Un)Widerruflichkeit eines einer Bank erteilten Überweisungsauftrags. (T3) |
2 Ob 92/11k | OGH | 30.08.2012 |
Beis wie T2; Beisatz: Eine Vertragslücke besteht darin, dass im Vertrag für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/81 |
4 Ob 197/13v | OGH | 17.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Auslegung eines Schiedsrichtervertrags hinsichtlich des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. (T5) |
3 Ob 122/14h | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beisatz: Darauf, ob den Parteien das Eintreten des Konflikts vorhersehbar war, kommt es für die Bejahung der ergänzenden Vertragsauslegung nicht an. (T6) |
6 Ob 40/20f | OGH | 15.09.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
4 Ob 3/22b | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: planwidrig unvollständiger Fremdwährungskreditvertrag, die Parteien ließen die Verknüpfung von Euro und Schweizer Franken im Vertrag völlig offen. (T7) |
2 Ob 181/23s | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Hier: Keine Lücke in einer Vereinbarung eines anteiligen Ersatzes von "Betriebs- und Instandhaltungskosten, Steuern und öffentlichen Abgaben sowie Kosten für den Energieverbrauch", die keinen solchen Ersatz für Investitionen vorsieht (T8) |
1 Ob 103/24i | OGH | 19.11.2024 |
Beisatz: Eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Vertragslücke kann sich aber auch aus erst nach Vertragsabschluss eintretenden – nach dem Parteiwillen beachtlichen – Entwicklungen ergeben, wobei eine Änderung solcher bei Vertragsabschluss maßgeblicher Umstände auch aus einer nachträglichen Änderung der Rechtslage resultieren kann. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0080OB00641_9200000_001
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