OGH 8Ob2208/96f

OGH8Ob2208/96f17.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pension K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 266.958,94 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13.März 1996, GZ 41 R 45/96p-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob sich an der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit des bisherigen Einzelunternehmers und Mieters nach Übertragung seines Unternehmens an die namensgleiche beklagte GmbH nichts wesentliches geändert hat, bildete keine Tatfrage, sondern eine aufgrund der vorliegenden Feststellungen über die tatsächliche und rechtliche Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses - insbesondere das Vorliegen eines mit dem Jahr 2020 befristeten notariellen Abtretungsanbotes seiner Lebensgefährtin und Mehrheitsgesellschafterin, seine Bestellung zum Geschäftsführer und seine alleinige Führung des Unternehmens - im Einzelfall zu lösende Rechtsfrage. Da dem Berufungsgericht bei Beurteilung der weiteren Frage, ob diese Art der Übertragung des Unternehmens der Vereinbarung zwischen der damaligen Vermieterin und dem damaligen Mieter und nunmehrigen Geschäftsführer der beklagten Mieterin vom 20.März 1989 - wonach die Vermieterin im Hinblick auf die vom Mieter beabsichtigte "Umwandlung" seines Beherbergungsbetriebes in eine GmbH der Übertragung der Mietrechte unter unveränderter Übernahme der Bedingungen des derzeitigen Mietvertrages in einen neu zu errichtenden Mietvertrag zustimmte - entsprach, ein Verstoß gegen maßgebliche Auslegungsgrundsätze nicht unterlaufen ist, bildet auch die Auslegung dieser nicht allgemein gebräuchlichen vertraglichen Regelung keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 559/84; 7 Ob 1532/91; 3 Ob 1082/92; 1 Ob 43/94; zuletzt 9 Ob 2161/96a).

Soweit die Revisionswerberin auf die Änderung der Rechtslage durch das 3.WÄG, BGBl 1993/800, verweist, ist ihr zu erwidern, daß eine Jahre später erfolgte Änderung der Rechtslage grundsätzlich keinen Rückschluß auf die Absicht der Parteien bei Vertragsabschluß erlaubt. Da die Gesetzesänderung auch zu keiner regelungsbedürftigen Vertragslücke führte - von der von der Revisionswerberin unterstellten Absicht der Vermieterin, auf eine mögliche Mietzinserhöhung nicht zu verzichten, kann im Hinblick auf die nach der älteren Rechtslage jedenfalls mögliche Erhöhung des Mietzinses auch bei Einbringung in eine unter dem alleinigen Einfluß des bisherigen Unternehmers stehende Kapitalgesellschaft (siehe SZ 64/127; 61/182 ua) wohl keine Rede sein - besteht entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein Anlaß zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl SZ 52/25; 8 Ob 641/92).

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