OGH 8Ob635/92; 2Ob558/93; 6Ob1679/95; 1Ob144/97a; 7Ob218/02p; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 6Ob227/07m; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 4Ob43/11v; 4Ob99/12f; 8Ob78/13y; 7Ob109/13z; 4Ob71/14s; 3Ob156/14h; 2Ob229/14m; 1Ob47/15s; 4Ob257/16x; 6Ob98/17f; 3Ob191/19p (RS0010566)

OGH8Ob635/92; 2Ob558/93; 6Ob1679/95; 1Ob144/97a; 7Ob218/02p; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 6Ob227/07m; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 4Ob43/11v; 4Ob99/12f; 8Ob78/13y; 7Ob109/13z; 4Ob71/14s; 3Ob156/14h; 2Ob229/14m; 1Ob47/15s; 4Ob257/16x; 6Ob98/17f; 3Ob191/19p23.1.2024

Rechtssatz

Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert.

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs2 C

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Veröff: SZ 65/145 = RdU 1994,24

2 Ob 558/93OGH12.01.1995
6 Ob 1679/95OGH12.10.1995
1 Ob 144/97aOGH14.10.1997

Auch; nur: Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". (T1) <br/>Veröff: SZ 70/199

7 Ob 218/02pOGH09.10.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T2)

4 Ob 250/06bOGH13.02.2007

Auch, nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/23

8 Ob 135/06wOGH27.06.2007

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T4)<br/>Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T5)<br/>Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/106

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2007/192

6 Ob 227/07mOGH26.11.2008

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010
5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T7)

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T8)<br/>Bem: Siehe auch RS0127359. (T9)

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T10)

8 Ob 78/13yOGH29.08.2013

Veröff: SZ 2013/79

7 Ob 109/13zOGH02.10.2013

Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Auch Beis wie T7

4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG. (T11); Veröff: SZ 2014/59

3 Ob 156/14hOGH19.11.2014

Auch

2 Ob 229/14mOGH22.01.2015

Auch; nur T1

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T12); Veröff: SZ 2016/9

4 Ob 257/16xOGH24.01.2017

Beis wie T2

6 Ob 98/17fOGH25.10.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T13)

3 Ob 191/19pOGH04.11.2019

Beisatz: Als Erfolg ist der Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu verstehen. (T14)

1 Ob 96/22gOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 21/23vOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Es handelt sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, also die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben muss. (T15)

7 Ob 186/23pOGH22.11.2023

Beisatz wie T10: Hier: Hundezucht (T16)

1 Ob 192/23aOGH23.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T17)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T18)<br/>Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608.

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_002

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