OGH 7Ob613/91 (RS0010608)

OGH7Ob613/9114.11.1991

Rechtssatz

Wird eine Pflanze (ein Baum oder Strauch) in der Absicht, auf fremden Grund hier zu wachsen, bzw ist dies die notwendige Folge der Anpflanzung eingesetzt (Veitschi) so handelt es sich nicht um einen nach § 422 ABGB in Kauf zu nehmenden natürlichen Überwuchs, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, dessen Unterlassung und Beseitigung verlangt werden kann.

Normen

ABGB §364 B4
ABGB §422

7 Ob 613/91OGH14.11.1991

Veröff: SZ 64/158 = EvBl 1992/56 S 271

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Auch; Beisatz: Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist. (T1); Veröff: SZ 74/57

8 Ob 111/06sOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T1

6 Ob 85/10hOGH24.06.2010

Auch; Beis wie T1

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T2); Bem: Siehe auch RS0127359. (T3)

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00613_9100000_002

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