OGH 7Nd3/92; 6Nd2/94; 2Nd505/99; 9Nd509/00; 2Nc8/04f; 2Nc11/04x; 2Nc13/04s; 8Nc25/06b; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7Nc4/13t; 4Nc23/14s; 10Nc28/14w; 7Nc18/16f; 6Nc1/19b; 2Nc12/19s; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 3Nc22/20w; 4Nc20/21k; 3Nc63/24f (RS0046420)

OGH7Nd3/92; 6Nd2/94; 2Nd505/99; 9Nd509/00; 2Nc8/04f; 2Nc11/04x; 2Nc13/04s; 8Nc25/06b; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7Nc4/13t; 4Nc23/14s; 10Nc28/14w; 7Nc18/16f; 6Nc1/19b; 2Nc12/19s; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 3Nc22/20w; 4Nc20/21k; 3Nc63/24f14.10.2024

Rechtssatz

Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (vgl RdW 1986,308).

Normen

JN §28

7 Nd 3/92OGH24.08.1992
6 Nd 2/94OGH23.11.1994

nur: Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T1)

2 Nd 505/99OGH04.06.1999

nur T1

9 Nd 509/00OGH28.08.2000

Beisatz: Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR XX. GP RVErlBem 33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht hervorgehenden Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrecht erhalten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Taiwan. (T3)

2 Nc 8/04fOGH04.03.2004

Beis wie T2

2 Nc 11/04xOGH14.04.2004

Vgl aber; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Klagsführung in Japan bejaht, da beim Kläger eine Befreiung von den Gerichtskosten Japan nicht gewährt werden würde und auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten ("Legal Aid") nicht in Betracht käme, weil er seinen Wohnsitz nicht in Japan hat und die zu klagende Kapitalgesellschaft dagegen ein Weltkonzern mit Beteiligungen an europäischen Großunternehmen des Versicherungswesens ist. (T4)

2 Nc 13/04sOGH28.04.2004

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Da ein in Österreich ergehendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer in Großbritannien nach der EuGVO vollstreckbar wäre und auch bescheinigt wurde, dass nach japanischem Recht für einen Erfolg einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer (vorsichtshalber) die gleichzeitige Klage gegen den Zulassungsbesitzer angesehen wird, sind die Voraussetzungen für eine Ordination auch hinsichtlich der Klagsführung gegen den Halter ausreichend bescheinigt. (T5)

8 Nc 25/06bOGH23.11.2006

nur T1; Beisatz: Das Prozesskostenargument ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen, etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre. (T6)<br/>Beisatz: Derartige besondere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA wurden hier aber nicht einmal behauptet. (T7)

2 Ob 32/08gOGH24.09.2008

nur T1; Beis wie T6 nur: Das Prozesskostenargument ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. (T8)

6 Nc 20/08fOGH17.12.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mit dem Erwerb von Zertifikaten der nach dem Recht von Jersey errichteten beklagten Partei, die dort ihren statutarischen Sitz hat und registriert ist, hat der Kläger das Risiko in Kauf genommen, dort gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit von Organbeschlüssen der beklagten Partei austragen zu müssen. - Keine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Jersey. (T9)

8 Nc 27/09aOGH09.02.2010

Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Konkrete Umstände des Einzelfalls, die auf eine besondere Kostspieligkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei hindeuten würden, hat der Kläger nicht dargetan. (T10)

5 Nc 21/09xOGH10.02.2010

nur T1; Beis wie T8 nur: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. (T11)<br/>Beis wie T10

7 Nc 21/10pOGH22.10.2010

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN wurde mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) leicht verändert. Ziel der Neuformulierung war nach den Gesetzesmaterialien (RV 898 BlgNR 20. GP 33 f) unter anderem eine Lockerung des von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisses der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland durch die Einfügung der Wendung „im Einzelfall“, durch welche die Rechtsprechung auf eine größere Bedachtnahme auf die Einzelfallgerechtigkeit hingewiesen wurde. Außerdem sollte auch die Kostspieligkeit einer Prozessführung im Ausland noch stärker berücksichtigt werden als zuvor. (T12)

7 Nc 4/13tOGH27.02.2013

nur T1; Beis wie T12

4 Nc 23/14sOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts. (T13)

10 Nc 28/14wOGH04.12.2014

nur T1; nur T8

7 Nc 18/16fOGH19.10.2016

Ähnlich

6 Nc 1/19bOGH11.02.2019

Vgl aber; Beisatz: Bei einem Verbraucher soll aber die Frage der Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker berücksichtigt werden (so bereits 10 Nc 19/05h). (T14)

2 Nc 12/19sOGH06.05.2019

nur T1; Beis wie T14

5 Nc 20/19iOGH02.09.2019

Vgl; nur T1; Beis wie T14

5 Nc 13/19kOGH02.09.2019

Vgl; nur T1; Beis wie T14

3 Nc 22/20wOGH07.10.2020

Beis wie T8

4 Nc 20/21kOGH21.07.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Tunesien. (T15)

3 Nc 63/24fOGH14.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19920824_OGH0002_0070ND00003_9200000_001

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