OGH 8Nc25/06b

OGH8Nc25/06b23.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. Danielle G*****, vertreten durch Feuerberg Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider den Antragsgegner Heinz G*****, wegen 284.317 EUR, über den Antrag der Antragstellerin gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beantragt, der Oberste Gerichtshof möge im Wege der Ordination gemäß § 28 JN eines der sachlich zuständigen Gerichte in Wien als örtlich zuständig bestimmen.

Sie sei die Tochter des 1982 verstorbenen Otto Oskar G*****. Ihr Vater sei Eigentümer eines 1950 in Wien gekauften Gemäldes von Egon Schiele gewesen. 1976 habe die erste Ehefrau ihres Vaters das Gemälde gegen den Willen des Vaters aus Wien verbracht. In der Folge sei das Gemälde unberechtigt in den Besitz des Antragsgegners - des Neffen ihres Vaters und dessen geschiedener erster Ehefrau - gelangt. Am 14. 11. 1990 sei das Gemälde - offenbar über Auftrag des Antragsgegners - bei einer Auktion in New York um 284.317 EUR versteigert worden. Die Antragstellerin und ihre Mutter bildeten eine Miterbengemeinschaft. Die Antragstellerin trete als Vertreterin der Gemeinschaft kraft Vollmacht nach außen hin auf. Durch die Veräußerung des Gemäldes habe die Antragstellerin ihr Miteigentumsrecht an dem Gemälde verloren. Der Antragsgegner sei unredlicher Besitzer gewesen. Er sei der Miteigentümergemeinschaft aus dem Titel des Schadenersatzrechtes zum Ersatz des Wertes des Gemäldes verpflichtet. Daneben bestehe ein Verwendungsanspruch der Antragstellerin und ihrer Mutter gegenüber dem Antragsgegner. Eine örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes in Wien im Sinne der JN sei nicht gegeben.

Die Voraussetzungen einer Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN lägen vor. Der Antragstellerin sei die Rechtsverfolgung im Ausland (USA) unzumutbar. Dabei sei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auf die besonderen Gegebenheiten abzustellen: Die Antragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Wien. Sie sei stark gehbehindert. Es sei ihr deshalb unmöglich und unzumutbar, ihre Rechte gegen den Antragsgegner in den USA zu verfolgen. Darüber hinaus wäre ein Verfahren in den USA im Vergleich zu einem Verfahren in Österreich zu kostspielig. Die Antragstellerin müsste einen österreichischen Korrespondenzanwalt hinzuziehen.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt eine Ordination nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Gemäß § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.

Dass die Rechtsverfolgung in den USA unmöglich ist, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie beruft sich nur auf eine angebliche Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in den USA mit der Begründung, dass ihr infolge ihrer Gehbehinderung eine Reise in die USA unmöglich wäre und dass die mit einer Rechtsverfolgung in den USA verbundenen Kosten viel höher seien als in Österreich.

Damit wird jedoch eine Unzumtubarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht einmal behauptet. Unzumutbarkeit wird von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. Unzumutbarkeit liegt nach der Rechtsprechung ferner dann vor, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde (vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Matscher in Fasching² I § 28 JN Rz 69).

Das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (RIS-Justiz RS0046420 T1 und T2; zuletzt 2 Nc 8/04f). Dass aus besonderen Gründen dennoch Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA gegeben wäre - etwa weil der Klägerin im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und sie darauf angewiesen wäre (RIS-Justiz RS0046420 T4), hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Das Argument der Klägerin, sie sei infolge ihrer Gehbehinderung nicht in der Lage, in die USA zu reisen, kann den Ordinationsantrag schon deshalb nicht begründen, weil die Klägerin nicht einmal vorbrachte, aus welchen Gründen ihre persönliche Anwesenheit in den USA erforderlich wäre.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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