OGH 4Ob59/92; 4Ob138/91; 4Ob72/92; 4Ob74/92; 4Ob8/93; 4Ob97/93; 4Ob1074/94; 4Ob124/94; 4Ob1154/94; 4Ob44/95; 4Ob74/95; 4Ob52/95; 4Ob1006/96; 4Ob2022/96y; 4Ob2016/96s; 4Ob68/97x; 4Ob316/97t; 4Ob311/98h; 4Ob123/99p; 4Ob172/99v; 4Ob253/99f; 4Ob302/99m; 4Ob35/00a; 4Ob20/00w; 4Ob5/00i; 4Ob192/00i; 4Ob275/00w; 4Ob27/01a; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob141/02t; 4Ob207/03z; 4Ob205/03f; 3Ob131/05v; 4Ob37/08g; 4Ob215/14t; 4Ob20/23d; 8Ob13/24f (RS0077985)

OGH4Ob59/92; 4Ob138/91; 4Ob72/92; 4Ob74/92; 4Ob8/93; 4Ob97/93; 4Ob1074/94; 4Ob124/94; 4Ob1154/94; 4Ob44/95; 4Ob74/95; 4Ob52/95; 4Ob1006/96; 4Ob2022/96y; 4Ob2016/96s; 4Ob68/97x; 4Ob316/97t; 4Ob311/98h; 4Ob123/99p; 4Ob172/99v; 4Ob253/99f; 4Ob302/99m; 4Ob35/00a; 4Ob20/00w; 4Ob5/00i; 4Ob192/00i; 4Ob275/00w; 4Ob27/01a; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob141/02t; 4Ob207/03z; 4Ob205/03f; 3Ob131/05v; 4Ob37/08g; 4Ob215/14t; 4Ob20/23d; 8Ob13/24f25.4.2024

Rechtssatz

Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D5a

4 Ob 59/92OGH07.07.1992

Veröff: MR 1992,171 = ÖBl 1992,203 = WBl 1992,412

4 Ob 138/91OGH16.06.1992

nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T1); Beisatz: Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein. (T2)

4 Ob 72/92OGH15.09.1992

nur T1

4 Ob 74/92OGH24.11.1992

nur T1; Beisatz: Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T3)

4 Ob 8/93OGH12.01.1993

Veröff: EvBl 1993/162 S 659

4 Ob 97/93OGH13.07.1993

Veröff: MR 1993,194 = ÖBl 1993,226

4 Ob 1074/94OGH20.09.1994
4 Ob 124/94OGH08.11.1994

Beisatz: Hier: Fehlende Gewerbeberechtigung. (T4)

4 Ob 1154/94OGH17.01.1995

Auch; nur: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T5)

4 Ob 44/95OGH13.06.1995

nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T6); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T7)

4 Ob 74/95OGH19.09.1995

nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T8) Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T9)

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

nur T8 Veröff: SZ 68/178

4 Ob 1006/96OGH30.01.1996

nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewusst handelt. Das bedeutet nicht, dass sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müsste; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewussten. (T10)

4 Ob 2022/96yOGH26.03.1996

nur T8; Beisatz: Hier: Vertreiben einer Korrektionsbrille ohne die dazu nötige Gewerbeberechtigung eines Augenoptikers (§ 94 Z 64 GewO 1973 idF BGBl 1994/194). (T11); Beisatz: Ein solcher Verkauf ist den zur Ausübung einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten. (T12)

4 Ob 2016/96sOGH26.03.1996

Vgl auch

4 Ob 68/97xOGH11.03.1997

nur T8

4 Ob 316/97tOGH28.10.1997

Auch; Beis wie T4

4 Ob 311/98hOGH23.02.1999

Auch; nur T8

4 Ob 123/99pOGH18.05.1999

Auch; nur T8

4 Ob 172/99vOGH13.07.1999

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 253/99fOGH28.09.1999

Auch; nur T8

4 Ob 302/99mOGH14.12.1999

Auch; nur T8; Beisatz: Eingriff in fremde Gewerbeberechtigung. (T13)

4 Ob 35/00aOGH21.03.2000

Auch; nur T8

4 Ob 20/00wOGH14.03.2000

Auch; nur T8

4 Ob 5/00iOGH14.03.2000

Vgl auch; nur T1

4 Ob 192/00iOGH17.08.2000

Auch; nur T8; Beis wie T13

4 Ob 275/00wOGH28.11.2000

Auch; nur T8

4 Ob 27/01aOGH13.02.2001

Auch; nur T8

4 Ob 259/01vOGH27.11.2001

nur T1; Beis wie T13

4 Ob 29/02xOGH12.02.2002

nur T8; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt. (T14)

4 Ob 141/02tOGH15.10.2002

Vgl auch; nur T8; Beisatz: Ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung zu verfügen. (T15); Beisatz: § 11 Abs 1 AMG. (T16)

4 Ob 207/03zOGH18.11.2003

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

4 Ob 205/03fOGH10.02.2004

nur T8; Beis wie T4

3 Ob 131/05vOGH13.09.2006

Auch

4 Ob 37/08gOGH20.05.2008

Beisatz: Die UWG-Novelle 2007 hat den Senat nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch abzugehen. (T17)

4 Ob 215/14tOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 82 Abs 1 StVO. (T18)

4 Ob 20/23dOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T14: Hier: Zahnärztevorbehalt nach dem ZÄG. Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. (T19)

8 Ob 13/24fOGH25.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00059_9200000_002

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