OGH 4Ob215/14t

OGH4Ob215/14t18.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff‑Rami‑Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. September 2014, GZ 1 R 255/13x‑16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Das beklagte Medienunternehmen hat ‑ ohne über eine nach § 82 Abs 1 StVO erforderliche Bewilligung zu verfügen ‑ Straßen dadurch zur Werbung für ihr Printmedium benützt, dass sie von wahlwerbenden Parteien im Zuge des Nationalratswahlkampfes 2013 aufgestellte Dreieckständer an 228 Standorten in Wien mit eigenen Plakaten überklebt hat.

Das Rekursgericht hat dieses Verhalten als Verstoß gegen § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) beurteilt. In der Abwägung des Zwecks von § 82 Abs 1 StVO als übertretener Norm, die bestimmungsgemäße Verwendung von Straßen zu gewährleisten, mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung habe Letzteres im Anlassfall gegenüber dem Normzweck zurückzutreten, berücksichtige man die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch das hundertfache Bekleben fremder Plakatständer zu Werbezwecken.

Rechtliche Beurteilung

Mit dieser Beurteilung hat das Rekursgericht die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur genannten Fallgruppe des Lauterkeitsrechts (statt vieler: RIS‑Justiz RS0077985, RS0077946, RS0077861) in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet. Dass auch im Lauterkeitsrecht eine Abwägung mit Grundrechten zu erfolgen hat, ist Stand der Rechtsprechung (vgl nur RIS‑Justiz RS0121107 zu § 1 UWG und RS0077899 zu § 7 UWG). Das vom Rekursgericht im Anlassfall gewonnene Ergebnis bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

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