OGH 9Ob710/91; 6Ob244/99x; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 2Ob208/05k; 8Ob155/08i; 3Ob1/11k; 3Ob76/11i; 6Ob206/11d; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3Ob220/22g; 2Ob81/24m (RS0012427)

OGH9Ob710/91; 6Ob244/99x; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 2Ob208/05k; 8Ob155/08i; 3Ob1/11k; 3Ob76/11i; 6Ob206/11d; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3Ob220/22g; 2Ob81/24m28.5.2024

Rechtssatz

Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen.

Normen

ABGB §566

9 Ob 710/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294

6 Ob 244/99xOGH25.11.1999

Vgl auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/197

6 Ob 317/01pOGH31.01.2002

Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. (T2)

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nimmt die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen. (T3)

6 Ob 129/05xOGH14.07.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4)

2 Ob 208/05kOGH22.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen. (T5)<br/>Beisatz: Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären. (T6)

8 Ob 155/08iOGH16.12.2008

Vgl auch

3 Ob 1/11kOGH23.02.2011

Auch; nur: Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. (T7)

3 Ob 76/11iOGH11.05.2011

Auch

6 Ob 206/11dOGH13.10.2011

Auch

4 Ob 198/11pOGH17.01.2012

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einer ausdrücklichen Feststellung, ob der Erblasser die kognitiven Fähigkeiten eines (zumindest) 14‑jährigen hatte, bedarf es nicht. (T8)

2 Ob 162/16mOGH27.07.2017

Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/83

3 Ob 220/22gOGH02.02.2023

Vgl

2 Ob 81/24mOGH28.05.2024

vgl; Beisatz wie T3: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0090OB00710_9100000_003

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