OGH 2Ob208/05k

OGH2Ob208/05k22.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei Ilse W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Herausgabe einer Erbschaft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 21 R 148/05f-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

An die Testierfähigkeit sind geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen (RIS-Justiz RS0012427 T3, RS0087389; vgl RS0012397, RS0012401, RS0012402, RS0012428, RS0012463); die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen (RIS-Justiz RS0012427; Apathy in KBB § 566 Rz 1 mwN). Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären (vgl § 569 letzter Satz ABGB idF vor dem KindRÄG 2001; nunmehr § 569 iVm § 568 ABGB; vgl hiezu Apathy in KBB §§ 568 bis 569 Rz 1, 5 mwN; zur alten Textierung vgl Welser in Rummel3 zu §§ 566 bis 569

ABGB).

Die Erblasserin war 1996 bei Testamentserrichtung 72 Jahre alt. Es bestand kein Hinweis auf eine Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit. Ihr Zustand verschlechterte sich erst ab Mitte 2000. Unter diesen Umständen hält sich die Bejahung der Testierfähigkeit (als Rechtsfrage; vgl RIS-Justiz RS0012408) im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte