Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
An die Testierfähigkeit sind geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen (RIS-Justiz RS0012427 T3, RS0087389; vgl RS0012397, RS0012401, RS0012402, RS0012428, RS0012463); die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen (RIS-Justiz RS0012427; Apathy in KBB § 566 Rz 1 mwN). Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären (vgl § 569 letzter Satz ABGB idF vor dem KindRÄG 2001; nunmehr § 569 iVm § 568 ABGB; vgl hiezu Apathy in KBB §§ 568 bis 569 Rz 1, 5 mwN; zur alten Textierung vgl Welser in Rummel3 zu §§ 566 bis 569
ABGB).
Die Erblasserin war 1996 bei Testamentserrichtung 72 Jahre alt. Es bestand kein Hinweis auf eine Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit. Ihr Zustand verschlechterte sich erst ab Mitte 2000. Unter diesen Umständen hält sich die Bejahung der Testierfähigkeit (als Rechtsfrage; vgl RIS-Justiz RS0012408) im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)