OGH 9ObA98/91; 9ObA36/95; 3Ob501/96; 5Ob120/99d; 8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 9Ob243/01b; 9Ob204/02v; 4Ob233/16t; 10Ob57/18g; 8Ob169/18p; 5Ob225/21f; 10ObS48/22i; 10ObS54/22x; 1Ob63/23f; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b; 2Ob31/24h (RS0043802)

OGH9ObA98/91; 9ObA36/95; 3Ob501/96; 5Ob120/99d; 8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 9Ob243/01b; 9Ob204/02v; 4Ob233/16t; 10Ob57/18g; 8Ob169/18p; 5Ob225/21f; 10ObS48/22i; 10ObS54/22x; 1Ob63/23f; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b; 2Ob31/24h21.3.2024

Rechtssatz

Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen.

Normen

ZPO §519 B
ZPO §519 G
ZPO §528 J

9 ObA 98/91OGH08.05.1991
9 ObA 36/95OGH28.06.1995

nur: Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen. (T1)

3 Ob 501/96OGH10.09.1996

Auch; nur T1

5 Ob 120/99dOGH28.09.1999

Auch; nur T1

8 ObA 345/99iOGH08.06.2000

Beisatz: § 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig. (T2)

8 ObA 124/01wOGH28.05.2001

Auch; Beis wie T2

9 Ob 243/01bOGH27.03.2002

Vgl auch; nur T1

9 Ob 204/02vOGH02.10.2002

Vgl auch

4 Ob 233/16tOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten. (T3)

10 Ob 57/18gOGH13.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. (T4)

8 Ob 169/18pOGH25.01.2019

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 225/21fOGH16.12.2021

Vgl; nur Beis wie T4

10 ObS 48/22iOGH20.04.2022

Vgl; Beis nur wie T4

10 ObS 54/22xOGH28.07.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer in einen Rekurs umgedeuteten Berufung wegen Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz. (T5)

1 Ob 63/23fOGH23.05.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist weiterhin nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt. (T6)<br/>Anm: Gegenteilig zur Rechtsansicht des 10. Senats, vgl 10 Ob 57/18g; 10 Ob 6/19h; 10 ObS 114/20t; 10 ObS 54/22x.

6 Ob 17/23bOGH17.02.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren mit der eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. (T7)

6 Ob 17/23bOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7

2 Ob 31/24hOGH21.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Das Rechtsmittel ist daher als "Vollrekurs" zulässig. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_009OBA00098_9100000_001

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