Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte in einem an das Erstgericht mit dem Beisatz "Zivilprozeßabteilung" gerichteten Schriftsatz, ihm mitzuteilen, ob in den Jahren 1993 oder 1994 eine Klagsführung zwischen bestimmten, näher bezeichneten Personen stattfand, und ihm gegebenenfalls die Aktenzahl dieses Verfahrens bekanntzugeben, so daß er unter Nachweis eines rechtlichen Interesses die Gewährung der Akteneinsicht beantragen könne. Er erstattete hiezu ein Vorbringen, mit dem er sein rechtliches Interesse an der begehrten "Mitteilung" darzutun versuchte.
Das Erstgericht wies durch ein in Ausübung seines richterlichen Amtes handelndes Organ den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht habe, aus denen sich das behauptete rechtliche Interesse ergebe.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Antragstellers diesen Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf und wies den Antrag zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Es treffe nur die Justizverwaltung, nicht aber auch die Gerichtsbarkeit die Pflicht zur Auskunftserteilung. Der Rechtsweg sei daher unzulässig, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsteller gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs, mit dem inhaltlich bloß die Zurückweisung seines Antrags bekämpft wird, ist zwar zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt § 519 Abs 1 Z 1 ZPO oder die ihm vorangehende Bestimmung analog auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes angewendet, die mit dem Beschluß über die Zurückweisung der Klage vergleichbar waren (zB Nichtzulassung der Klagsänderung: JBl 1960, 21; Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung: Miet 26.505, EvBl 1969/144. SZ 39/2 ua; Ablehnung der Fortsetzung des ruhenden
Verfahrens: EvBl 1989/60; Überweisung in das außerstreitige
Verfahren: EvBl 1991/62, EvBl 1990/173, EvBl 1986/6 ua). Aus den Entscheidungen 9 ObA 98/91, 5 Ob 653/89 und SZ 59/28 ergibt sich ferner, daß dasselbe auch zu gelten hat, wenn es sich um einen Beschluß des Rekursgerichtes handelt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist gemäß den all diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Rekursgericht nicht eine Klage, sondern einen ein Rechtsschutzbegehren enthaltenden Antrag zurückgewiesen hat. Dies trifft auf den hier angefochtenen Beschluß zu. Ist aber die angeführte Bestimmung maßgebend, so kommt es weder auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage an (RZ 1993/86; RZ 1992/26; RZ 1992/1 ua).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Erteilung von Auskünften durch die Organe des Bundes ist im Auskunftspflichtsgesetz BGBl 1986/287 geregelt. Die verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Gesetz bildet Art 20 Abs 4 B-VG idF BGBl 1987/285, wonach alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. In dieser Bestimmung sind also die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit angeführt. § 1 des Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet zwar allgemein die Organe des Bundes dazu, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung JBl 1991, 732 ausgeführt, daß nach dem genannten Gesetz keine Auskünfte über eine richterliche Tätigkeit zu erteilen sind. Ähnlich hat er in der Entscheidung vom 4.4.1990, Ds 6/88-65, die Ansicht vertreten, daß Auskünfte über ausschließlich richterliche Tätigkeiten nicht den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes unterlägen und ein auf eine Auskunft über ausschließlich richterliche Tätigkeiten abzielender Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.9.1991, Zl 90/18/0193, 0194, 0197 bis 0199, 0212, 0213 und 91/18/0012, 0013 = ZfVB 1992/5/1803, ausgesprochen, daß unter den Organen des Bundes im Sinn des § 1 Abs 1 des Auskunftspflichtgesetzes im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen seien. Die Auskunftspflicht beziehe sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche; diese Bestimmung dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, daß man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Der erkennende Senat schließt sich diesen Auffassungen, die auch im Schrifttum vertreten werden (Harbich in RZ 1992, 173), an.
Der Revisionsrekurswerber begehrt ausschließlich die Auskunft über eine in den Bereich der Gerichtsbarkeit fallende Tätigkeit. Hiefür fehlt aber nach dem Gesagten eine gesetzliche Grundlage. Selbst man darin keinen Grund für die Zurückweisung des Antrags sähe, könnte dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden, weil darin bloß der bisher nicht verfolgte Antrag gestellt wird, den angefochtenen Beschluß dahin zu ändern, daß der Justizverwaltung des "Gerichtes" die Auskunftserteilung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen, aufgetragen wird.
Eine Rechtsgrundlage für den begehrten Zuspruch von Kosten besteht nicht und es ist überdies nicht zu erkennen, welche Pflicht zum Kostenersatz auferlegt werden könnte.
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