OGH 4Ob89/90; 4Ob118/90; 4Ob152/90; 4Ob165/90; 6Ob537/91; 3Ob72/91; 1Ob2002/96k; 9ObA6/98t; 2Ob54/00f; 6Ob8/00w; 4Ob123/00t; 6Ob7/00y; 9Ob154/00p; 4Ob78/01a; 9Ob137/01i; 3Ob220/03d; 2Ob202/05b; 5Ob204/06w; 4Ob125/06w; 4Ob93/07s; 6Ob152/08h; 3Ob211/09i; 6Ob48/11v; 2Ob21/14y; 5Ob62/15a; 4Ob243/17i; 9Ob74/21d; 10Ob41/21h; 8Ob49/24z (RS0039306)

OGH4Ob89/90; 4Ob118/90; 4Ob152/90; 4Ob165/90; 6Ob537/91; 3Ob72/91; 1Ob2002/96k; 9ObA6/98t; 2Ob54/00f; 6Ob8/00w; 4Ob123/00t; 6Ob7/00y; 9Ob154/00p; 4Ob78/01a; 9Ob137/01i; 3Ob220/03d; 2Ob202/05b; 5Ob204/06w; 4Ob125/06w; 4Ob93/07s; 6Ob152/08h; 3Ob211/09i; 6Ob48/11v; 2Ob21/14y; 5Ob62/15a; 4Ob243/17i; 9Ob74/21d; 10Ob41/21h; 8Ob49/24z26.8.2024

Rechtssatz

Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen.

Normen

HGB §142
ZPO §235 Abs5 B1

4 Ob 89/90EGMR12.06.1990
4 Ob 118/90OGH11.09.1990

Auch; Veröff: MR 1991,35

4 Ob 152/90OGH09.10.1990

Veröff: SZ 63/169 = MR 1992,114 (M Walter)

4 Ob 165/90OGH06.11.1990
6 Ob 537/91OGH25.04.1991

Veröff: WBl 1991,367 = ecolex 1991,539

3 Ob 72/91OGH19.06.1991

Auch; Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter vorgeführt werden. (T1)

1 Ob 2002/96kOGH26.03.1996
9 ObA 6/98tOGH11.03.1998
2 Ob 54/00fOGH16.03.2000

nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. (T2); Veröff: SZ 73/50

6 Ob 8/00wOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Anwachsung ist als Einlage anzusehen, wenn kein anderer Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung einen Abfindungsanspruch hat. Das gesetzliche Übernahmerecht des einzigen verbliebenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (T3); Veröff: SZ 73/71

4 Ob 123/00tOGH23.05.2000

Vgl auch; nur T2

6 Ob 7/00yOGH28.06.2000

Vgl auch

9 Ob 154/00pOGH06.09.2000

nur: Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen. (T4)

4 Ob 78/01aOGH10.07.2001

nur T2; Veröff: SZ 74/122

9 Ob 137/01iOGH19.09.2001

Auch

3 Ob 220/03dOGH29.06.2004

Vgl auch

2 Ob 202/05bOGH02.03.2006

Auch; Beisatz: Hier hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört. (T5)

5 Ob 204/06wOGH03.10.2006

nur T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T6)

4 Ob 125/06wOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Die Übernahme der erstklagenden GmbH & Co durch die zweitklagende GmbH hat nach § 142 HGB zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist in einem solchen Fall auch dann zulässig, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Klagseinbringung eingetreten ist und in der Klage dennoch irrig zwei Parteien angeführt wurden. (T7)

4 Ob 93/07sOGH22.05.2007
6 Ob 152/08hOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Nach § 907 Abs 8 ist § 142 UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 142 UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/103

3 Ob 211/09iOGH22.10.2009

Auch; nur T4

6 Ob 48/11vOGH16.06.2011

Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T9)<br/>Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T10)

2 Ob 21/14yOGH18.02.2015

Vgl auch

5 Ob 62/15aOGH24.03.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/21

9 Ob 74/21dOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Britische Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach Brexit. (T11)

10 Ob 41/21hOGH24.05.2022

Beis wie T11

8 Ob 49/24zOGH26.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0040OB00089_9000000_001

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