OGH 1Ob2002/96k

OGH1Ob2002/96k26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****-Gesellschaft mbH & Co KG, vormals ***** vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Brigitte P*****, Bundesrepubik Deutschland, 2. Mag.Irmgard P*****, Bundesrepublik Deutschland, 3. Univ.Prof.Dr.Helmut H*****, Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Klee, Fuith & Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 4. Dipl.Ing.Ekkehard H*****, wegen Aufkündigung infolge Rekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses der M*****-Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungs- und Rekursgerichtes vom 3.Oktober 1995, GZ 1 R 371, 372/95-14, womit der Rekurs und die Berufung gegen den Beschluß und das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.April 1995, GZ 11 C 1150/94-10, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs und dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz aufgetragen, über die gegen den Beschluß und das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.April 1995 erhobenen Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden.

Die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof und jene des Revisionsrekurses bilden weitere Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Text

Begründung

Die Beklagten sind Miteigentümer einer in Innsbruck gelegenen Liegenschaft mit einem darauf erbauten Haus. Sie vermieteten mit den Verträgen vom 25.Jänner 1989, 3.November 1989 und 10.Februar 1990 Betriebs- und Geschäftsräume sowie sonstige Flächen an die klagende Partei, eine Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mbH als persönlich haftender Gesellschafterin. Kraft Einbringungsvertrages vom 26.September 1991 wurde „der Betrieb der Kommanditgesellschaft ... samt allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache auf der Grundlage der Schlußbilanz, zugleich Einbringungsbilanz zum 31.12.1990, mit dem Stichtag dieser Bilanz“ in die bisherige Komplementärgesellschaft eingebracht. Eine Liquidation der Kommanditgesellschaft fand nicht statt. Die Einbringung erfolgte „unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Artikel III Strukturverbesserungsgesetz“. Am 30.September 1991 beantragten die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter ihrer Komplementärin beim Firmenbuchgericht aufgrund der durch den Einbringungsvertrag vom 26.September 1991 erfolgten Gesellschaftsauflösung die Löschung der Kommanditgesellschaft. Dieses Begehren wurde am 7.Oktober 1991 vollzogen.

Am 25.November 1994 brachte die Kommanditgesellschaft die gerichtliche Aufkündigung der mit ihrer Rechtsnachfolgerin bestehenden Bestandverhältnisse ein.

Die beklagten Parteien wendeten ein, daß es der klagenden Partei an der Aktivlegitimation fehle, weil sie „rechtlich nicht (mehr) existent“ sei.

Daraufhin beantragte die klagende Partei die Berichtigung ihrer Bezeichnung auf die Firma der seinerzeitigen Komplementärin der Kommanditgesellschaft und erstattete ein im wesentlichen dem einleitend wiedergegebenen Sachverhalt entsprechendes Vorbringen.

Die Beklagten sprachen sich gegen die begehrte Berichtigung der Parteibezeichnung aus.

Das Erstgericht beschloß, die beantragte „Richtigstellung der Parteienbezeichnung“ nicht zuzulassen, und erkannte im übrigen zu Recht, daß die „Aufkündigung ... aufgehoben“ und der Antrag auf Übernahme der Bestandobjekte durch die beklagten Parteien zum 31.Dezember 1995 „abgewiesen“ werden. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, eine „Richtigstellung der Parteienbezeichnung“ finde ihre Grenze dort, „wo ein anderes Rechtsobjekt in den Prozeß gezogen werden“ solle. Es liege auf der Hand, daß die Kommandit- und deren Komplementärgesellschaft „zwei verschiedene Firmen“ seien, „sodaß nicht ohne weiteres durch die Richtigstellung der Parteienbezeichnung eine andere Person bzw. hier ein anderes Rechtsobjekt in das Verfahren einbezogen werden“ könne. Am Prozeßergebnis könnte sich aber auch dann nichts ändern, wäre dem Antrag auf „Richtigstellung der Parteienbezeichnung“ stattzugeben gewesen. Die klagende Kommanditgesellschaft sei nicht aktiv legitimiert. Eine „materielle Auflösungserklärung“ der Bestandnehmerin sei nicht erfolgt. Eine Kündigungswirkung könne demnach erst mit „Zulassung der Richtigstellung der Parteienbezeichnung“ eintreten. Das müßte aber „mangels Einhaltung der vereinbarten vertraglichen Kündigungsfrist von einem Jahr“ ebenso zur Abweisung des Kündigungsbegehrens führen.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz wies die von der klagenden Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Berufung) zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der „(ordentliche) Revisionsrekurs“ nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß eine nicht „verbesserungsfähige sachliche Unrichtigkeit“ vorliege, wenn ein als Partei bezeichnetes „Gebilde“, das nach der Aktenlage nicht Partei sei, ein Rechtsmittel erhebe; das führe zu dessen Zurückweisung. Die Einbringung der Kommanditgesellschaft als Sacheinlage in deren vormalige Komplementärin sei weder als „Umwandlung“ in eine Kapitalgesellschaft noch als Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform anzusehen. Es liege also kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor. Davon zu unterscheiden sei der Fall, wenn ein Unternehmen ohne Liquidation durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft zu Eigentum in der Hand des Übernehmers werde; dadurch komme es zu einer Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung. Das führe zu einer Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Namen des Rechtsnachfolgers. Da die Komplementärin der seinerzeitigen Kommanditgesellschaft nicht deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden sei, käme es durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem unzulässigen Parteiwechsel. Die Rechtsmittelwerberin sei daher eine „verfahrensfremde Partei“, der keine Rechtsmittellegitimation zukomme.

Beide Rechtsmittel der klagenden Partei sind zulässig und berechtigt.

Das Gericht zweiter Instanz wies im angefochtenen Beschluß auch die Berufung der klagenden Partei aus formellen Gründen im Sinne des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zurück. Dagegen ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 b zu § 519). Der auch auf die Zurückweisung der Berufung bezogene Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der „(ordentliche) Revisionsrekurs ... nicht zulässig“ sei, ist daher soweit unbeachtlich. Im übrigen ist auch das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs, der - falls kein absoluter Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs 2 ZPO vorliegt - unter den in § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig ist (JBl 1994, 264); diese sind hier, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, erfüllt.

Wie das Gericht zweiter Instanz zunächst richtig darlegte, regelt das Strukturverbesserungsgesetz abgabenrechtliche Tatbestände, die an gesellschaftsrechtliche Einrichtungen anknüpfen, ohne allerdings die Möglichkeit einer handelsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge zu eröffnen (GesRZ 1994, 65; SZ 59/127; SZ 59/20; ÖBl 1977, 14); es änderte also nichts daran, daß Personenhandelsgesellschaften weder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden können (ÖBl 1977, 14).

Es liegt nämlich grundsätzlich privat-(handels-)rechtliche Einzel- und keine Gesamtrechtsnachfolge vor, wenn ein Betrieb (oder ein Teilbetrieb) eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind - also vor allem die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft - gemäß Art III StruktVG als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden (WBl 1993, 334; SZ 64/127; WBl 1991, 367; SZ 61/182; WBl 1987, 276; SZ 59/20; GesRZ 1983, 221; Kastner/Mayer/Frint, StruktVG 80 Anm 222; Helbich, Umgründungen4 299, 467; ders, Neuerungen im StruktVG2 44 ff; Reich-Rohrwig in FS Helbich 149 ff, 153 f; Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und StruktVG 39; Schiemer, AktG2 Anm 2.2 zu § 20). Die Einbringung selbst des gesamten Unternehmens durch die Personenhandelsgesellschaft ist demnach nicht etwa deren „Umwandlung“ in die (übernehmende) Kapitalgesellschaft, also bloß die Fortführung des bisherigen Unternehmens in anderer Rechtsform (GesRZ 1994, 65; WBl 1991, 367; SZ 61/182; GesRZ 1983, 221). Die Einbringung des Unternehmens der Kommandit- in deren Komplementärgesellschaft (mit beschränkter Haftung) stellt den gleichen Veräußerungsvorgang dar, wie wenn die Kommanditgesellschaft ihr Unternehmen in eine andere (schon bestehende oder erst zu diesem Zweck gegründete) Kapitalgesellschaft einbringen würde. Obgleich es sich beim Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft um Gesamthandeigentum der Gesellschafter handelt (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 83 mwN in FN 1), so ist doch nach herrschender Ansicht die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens (Kastner/Doralt/Nowotny aaO; Koppensteiner in Straube, HGB I2 Rz 5 zu § 124 je mwN). Diese kann daher ihr Unternehmen veräußern (HS 8103), und zwar nicht nur an einen Dritten, der nicht selbst Gesellschafter ist, sondern auch an einen ihrer Gesellschafter, gleichviel, ob er nun - wie im vorliegenden Fall - der persönlich haftende Gesellschafter oder, wie etwa in 6 Ob 537/91 (ecolex 1991, 539 = RdW 1991, 264 = AnwBl 1991, 744 [Graff] = WBl 1991, 367), deren Kommanditist ist, sind doch auch Verpflichtungsgeschäfte zwischen der Personenhandelsgesellschaft und deren Gesellschaftern möglich (GesRZ 1979, 74 uva; vgl auch GesRZ 1976, 59; Koppensteiner aaO Rz 20). Welches rechtliche Schicksal die Personenhandelsgesellschaft nach Entäußerung ihres Unternehmens nimmt, ob sie also ihre werbende Tätigkeit - etwa in anderer Richtung - fortsetzt, in eine offene Erwerbsgesellschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder gar in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 139 mwN in FN 206) oder - wie im Fall der Entscheidung WBl 1991, 367 - als schließlich vermögenslos im Firmenbuch gelöscht wird, ist dann gleichgültig.

Anders lägen die Dinge, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, wenn die Kommanditisten aus der Personenhandelsgesellschaft ausgeschieden wären und deren Vermögen auf die verbliebene persönlich haftende Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege der Anwachsung iSd § 142 HGB übergegangen wäre; diese Anwachsung gilt nach herrschender Ansicht als Universalsukzession (SZ 62/127; Koppensteiner aaO Rz 10 und 15 zu § 142 mwN aus der Rsp).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Einbringung des Unternehmens der Kommanditgesellschaft in deren Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung - auch im vorliegenden Fall - als Unternehmensveräußerung mit Einzelrechtsnachfolge anzusehen ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Fälle der Gesamtrechtsnachfolge zu einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO führen (Rechberger in Rechberger aaO Rz 12 zu § 235 mN aus der Rsp). Das erlaubt jedoch nicht den vom Gericht zweiter Instanz gezogenen Gegenschluß, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Einzelrechtsnachfolge ausnahmslos ausscheide. Wird die Bezeichnung des als Partei auftretenden Rechtssubjekts geändert, ohne daß dadurch an dessen Stelle ein anderes treten soll, ist darin keine Parteiänderung, sondern eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken (RZ 1993/9; RZ 1977/102). Der Mangel der Sachlegitimation läßt sich allerdings nicht im Wege einer Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigen (JBl 1980, 270; SZ 49/17; Rechberger aaO Rz 11 zu § 235).

Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (WBl 1995, 207 = ecolex 1995, 813; 10 Ob 510/93; DRdA 1987, 226; WBl 1987, 41; SZ 53/64).

Es stellt sich daher die Frage, ob die als klagende Partei aufgetretene Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung nach wie vor existent war. Wurde eine Gesellschaft - wie hier - im Firmenbuch gelöscht, so hat das rein deklarativen Charakter, sagt nichts über eine Vollbeendigung der Personenhandelsgesellschaft aus und berührt demnach auch nicht deren zivilprozessuale Partei- und Prozeßfähigkeit (Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 5 b zu § 157 mN aus der Rsp). Die Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (GesRZ 1995, 53 = RdW 1995, 139; Gitschthaler aaO Rz 5 c zu § 157 mwN aus der Rsp). Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, daß eine Personenhandelsgesellschaft noch solange als parteifähig anzusehen ist, als sie einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt, weil zuvor nicht beurteilt werden kann, ob sie wirklich und endgültig vermögenslos ist (GesRZ 1995, 53 = RdW 1995, 139; RdW 1991, 233 = ecolex 1992, 419; Mahr, GesRZ 1995, 170; aM Gitschthaler aaO Rz 5 d zu § 157). Das kann aber dann nicht gelten, wenn sich die Vollbeendigung der den verfahrenseinleitenden Akt (scheinbar) vornehmenden Personenhandelsgesellschaft - wie hier - bereits aus den im Verfahren schließlich verifizierten Behauptungen der aufkündigenden Partei ergibt. Vorgebracht wurde nämlich, daß der Betrieb der Kommanditgesellschaft mit Einbringungsvertrag vom 26.September 1991 „mit allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache auf der Grundlage der Schlußbilanz zugleich Einbringungsbilanz vom 31.12.1990“ in deren Komplementärgesellschaft eingebracht und auf eine Liquidation verzichtet worden sei. Diese schließlich auch vom Erstgericht festgestellte Unternehmensveräußerung, die - wie oben dargestellt - zur Einzelrechtsnachfolge führte, erstreckte sich aber gemäß § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG auch auf die Hauptmietrechte der Kommanditgesellschaft (vgl etwa SZ 64/127), die den Verfahrensgegenstand bilden. Diese Tatsache ist überdies unbestritten, weil auch die Beklagten vorbrachten, daß sich der Einbringungsvertrag auch auf „die Mietrechte“ der Kommanditgesellschaft bezog (ON 9 Seite 2). Der Akteninhalt legt auch sonst nicht nahe, daß die bereits Jahre vor Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung aufgelöste und im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft, deren „Betrieb.....mit allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache“ in die Komplementärgesellschaft eingebracht wurde, nicht schon vor Beginn der Kündigungsstreitigkeit vermögenslos wurde und seither als voll beendet anzusehen ist. Davon gehen überdies auch die Beklagten aus, weil sie behaupteten, daß die klagende Partei „rechtlich nicht (mehr) existent“ sei; die Richtigkeit dessen setzt aber deren Vollbeendigung als Kommanditgesellschaft voraus. Es stellt sich hier also nicht das in SZ 62/43 behandelte Problem, ob der gegen eine Personenhandelgesellschaft eingeleitete Prozeß fortzusetzen ist, wenn deren Vollbeendigung während des Verfahrens eintritt. Demnach ist zu der in dieser Frage bestehenden Judikaturkontroverse auch nicht Stellung zu nehmen (GesRZ 1995, 53 mwN; SZ 62/127; dazu zuletzt: Mahr, GesRZ 1995, 170).

War aber die Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung nicht mehr existent und daher auch kein parteifähiges Rechtssubjekt mehr, kann sich die Frage deren Sachlegitimation nicht mehr stellen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Rechtsnachfolgerin der nicht mehr bestehenden Kommanditgesellschaft führt somit nicht zum Wechsel von einer sachlich nicht legitimierten Partei zu jener Partei, die als nunmehrige Vertragspartnerin der Beklagten allein berechtigt ist, die bestehenden Bestandverhältnisse gerichtlich aufzukündigen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die bisherige Bezeichnung der klagenden Partei auch die Firma der jetzigen Vertragspartnerin der Beklagten enthält, kann es - wie aus dem hervorgekommenen Sachverhalt folgt - schon für den Zeitpunkt der Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung nicht zweifelhaft sein, daß nicht eine gar nicht mehr existente Kommanditgesellschaft, sondern deren Einzelrechtsnachfolgerin ein Recht aus den bestehenden Bestandverträgen ausübte. Die begehrte Berichtigung der Parteibezeichnung hat daher keine Parteiänderung, sondern bloß die erforderliche Klarstellung zum Gegenstand, daß im Kündigungsprozeß die Vertragspartnerin der Beklagten - und nicht etwa die frühere, nun aber nicht mehr existente Bestandnehmerin - als klagende Partei auftritt. Von einem Gericht zweiter Instanz wurde unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergebenden Grundsätze auch schon einmal ausgesprochen, daß die Parteibezeichnung von einer nicht mehr existenten Gesellschaft mbH & Co KG auf deren ehemalige Komplementärin zulässig ist (GesRZ 1985, 196; ebenso: Rechberger aaO Rz 14 zu § 235). Der Oberste Gerichtshof ließ eine Berichtigung der Parteibezeichnung von einer Kommanditgesellschaft auf deren Komplementärgesellschaft aber auch schon in einem Fall zu, in dem beide Gesellschaften existent waren, weil sich aus den Klagebehauptungen schlüssig ergeben hatte, daß der Kläger in Wahrheit die Komplementärgesellschaft als seine Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte (9 ObA 220/92).

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß eine beantragte Berichtigung der Parteibezeichnung auf ein existentes Rechtssubjekt - entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - auch dann zulässig ist, wenn zunächst eine Personenhandelsgesellschaft als klagende Partei auftritt, deren Vollbeendigung aber bereits aus den im Verfahren schließlich verifizierten Klagebehauptungen folgt.

Für das hier zu lösende Problem könnte sich überdies, wie noch anzumerken ist, auch dann nichts ändern, wären die Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschieden, wäre deren Vermögen deshalb der Komplementärgesellschaft angewachsen und dadurch eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, weil dann die Parteibezeichnung jedenfalls auf die Gesamtrechtsnachfolgerin zu berichtigen wäre (vgl etwa SZ 62/127).

Das Gericht zweiter Instanz wies somit die Rechtsmittel der klagenden Partei zu Unrecht aus formellen Gründen zurück; es wird daher im fortgesetzten Verfahren über diese Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben, weil sie nicht von einer „verfahrensfremden“. sondern von der Partei erhoben wurden, die tatsächlich als klagende Partei auftreten wollte und auch aufgetreten ist.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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