Normen
ABGB §1392 E
AO §10
AO §11
KO §10
KO §11
1 Ob 697/88 | OGH | 01.03.1989 |
Veröff: SZ 62/32 = WBl 1989,227 = ÖBA 1990,55 |
8 Ob 619/92 | OGH | 13.10.1994 |
Auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. (T1) |
8 Ob 512/95 | OGH | 27.04.1995 |
Auch |
3 Ob 522/95 | OGH | 22.02.1995 |
nur T1; Veröff: SZ 68/36 |
5 Ob 2155/96i | OGH | 29.10.1997 |
nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T2) Veröff: SZ 70/228 |
1 Ob 308/98w | OGH | 27.08.1999 |
Auch; nur T2 |
8 Ob 194/01i | OGH | 21.02.2002 |
nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. (T3); Beisatz: Hier: Globalzession durch Buchvermerk. (T4); Veröff: SZ 2002/25 |
6 Ob 319/01g | OGH | 11.07.2002 |
Auch |
10 ObS 233/02s | OGH | 10.12.2002 |
Vgl auch; nur T2 |
8 Ob 4/04b | OGH | 12.03.2004 |
Auch; nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T5); Veröff: SZ 2004/31 |
8 Ob 55/04b | OGH | 24.09.2004 |
Vgl auch; nur: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T6); Beisatz: Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. (T7); Veröff: SZ 2004/140 |
7 Ob 75/05p | OGH | 11.05.2005 |
Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2005/71 |
6 Ob 99/05k | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden. (T8); Beisatz: Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht. (T9) |
6 Ob 116/05k | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. (T10); Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T11); Beisatz: Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse. (T12); Veröff: SZ 2006/180 |
10 Ob 1/07f | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. (T13) |
3 Ob 269/06i | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO. (T14) |
3 Ob 85/08h | OGH | 11.07.2008 |
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO. (T15) |
3 Ob 116/08t | OGH | 19.11.2008 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/168 |
6 Ob 57/12v | OGH | 19.04.2012 |
nur T1; Beis wie T4 |
6 Ob 47/12y | OGH | 19.04.2012 |
nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG. (T16) |
3 Ob 95/13m | OGH | 17.07.2013 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 34/14t | OGH | 30.04.2014 |
Auch; nur T13 |
9 Ob 9/18s | OGH | 28.06.2018 |
Auch |
3 Ob 131/18p | OGH | 14.08.2018 |
Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung. (T17) |
17 Ob 5/24w | OGH | 04.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0010OB00697_8800000_001
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