OGH 1Ob697/88; 8Ob619/92; 8Ob512/95; 3Ob522/95; 5Ob2155/96i; 1Ob308/98w; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 10ObS233/02s; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 7Ob75/05p; 6Ob99/05k; 6Ob116/05k; 10Ob1/07f; 3Ob269/06i; 3Ob85/08h; 3Ob116/08t; 6Ob57/12v; 6Ob47/12y; 3Ob95/13m; 3Ob34/14t; 9Ob9/18s; 3Ob131/18p; 17Ob5/24w (RS0032577)

OGH1Ob697/88; 8Ob619/92; 8Ob512/95; 3Ob522/95; 5Ob2155/96i; 1Ob308/98w; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 10ObS233/02s; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 7Ob75/05p; 6Ob99/05k; 6Ob116/05k; 10Ob1/07f; 3Ob269/06i; 3Ob85/08h; 3Ob116/08t; 6Ob57/12v; 6Ob47/12y; 3Ob95/13m; 3Ob34/14t; 9Ob9/18s; 3Ob131/18p; 17Ob5/24w4.9.2024

Rechtssatz

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen.

Normen

ABGB §1392 E
AO §10
AO §11
KO §10
KO §11

1 Ob 697/88OGH01.03.1989

Veröff: SZ 62/32 = WBl 1989,227 = ÖBA 1990,55

8 Ob 619/92OGH13.10.1994

Auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. (T1)

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch

3 Ob 522/95OGH22.02.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/36

5 Ob 2155/96iOGH29.10.1997

nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T2) Veröff: SZ 70/228

1 Ob 308/98wOGH27.08.1999

Auch; nur T2

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. (T3); Beisatz: Hier: Globalzession durch Buchvermerk. (T4); Veröff: SZ 2002/25

6 Ob 319/01gOGH11.07.2002

Auch

10 ObS 233/02sOGH10.12.2002

Vgl auch; nur T2

8 Ob 4/04bOGH12.03.2004

Auch; nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T5); Veröff: SZ 2004/31

8 Ob 55/04bOGH24.09.2004

Vgl auch; nur: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T6); Beisatz: Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. (T7); Veröff: SZ 2004/140

7 Ob 75/05pOGH11.05.2005

Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2005/71

6 Ob 99/05kOGH01.12.2005

Beisatz: Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden. (T8); Beisatz: Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht. (T9)

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. (T10); Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T11); Beisatz: Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse. (T12); Veröff: SZ 2006/180

10 Ob 1/07fOGH27.02.2007

Vgl auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. (T13)

3 Ob 269/06iOGH29.03.2007

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO. (T14)

3 Ob 85/08hOGH11.07.2008

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO. (T15)

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/168

6 Ob 57/12vOGH19.04.2012

nur T1; Beis wie T4

6 Ob 47/12yOGH19.04.2012

nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG. (T16)

3 Ob 95/13mOGH17.07.2013

Auch; nur T2

3 Ob 34/14tOGH30.04.2014

Auch; nur T13

9 Ob 9/18sOGH28.06.2018

Auch

3 Ob 131/18pOGH14.08.2018

Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung. (T17)

17 Ob 5/24wOGH04.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00697_8800000_001

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