Normen
1 Ob 32/88 | OGH | 09.11.1988 |
Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338 |
1 Ob 37/89 | OGH | 29.11.1989 |
1 Ob 532/90 | OGH | 04.04.1990 |
nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257 |
6 Ob 535/91 | OGH | 16.05.1991 |
nur T1 |
1 Ob 30/92 | OGH | 14.07.1992 |
Auch; Veröff: SZ 65/108 |
6 Ob 594/93 | OGH | 22.09.1993 |
nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315 |
1 Ob 7/94 | OGH | 11.03.1994 |
Auch |
2 Ob 116/98t | OGH | 23.04.1998 |
Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden (T3) |
7 Ob 312/99d | OGH | 16.02.2000 |
nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen. (T4) |
1 Ob 156/01z | OGH | 07.08.2001 |
nur T4; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden. (T5); Beisatz: Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich war. (T6) |
1 Ob 197/01d | OGH | 22.10.2001 |
nur T3; Beisatz: Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. (T7) Beisatz: Nur erforderliche Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung. (T8); Veröff: SZ 74/179 |
7 Ob 48/03i | OGH | 19.03.2003 |
Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen geben. (T9); Veröff: SZ 2003/22 |
1 Ob 177/03s | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters) erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter. (T10) |
6 Ob 286/05k | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11) |
7 Ob 65/06v | OGH | 21.06.2006 |
Auch |
7 Ob 217/06x | OGH | 27.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T11 |
7 Ob 36/11m | OGH | 30.03.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/42 |
2 Ob 112/24w | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T11 nur: Das Pflegschaftsgericht kann auch über die Genehmigung einer Rechtshandlung auch von Amts wegen entscheiden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00032_8800000_001
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