OGH 5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob24/93; 5Ob80/94; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob156/98x; 5Ob241/98x; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob181/99z; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob252/01x; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob225/14w; 5Ob43/18m; 5Ob233/22h; 5Ob94/23v (RS0083159)

OGH5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob24/93; 5Ob80/94; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob156/98x; 5Ob241/98x; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob181/99z; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob252/01x; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob225/14w; 5Ob43/18m; 5Ob233/22h; 5Ob94/23v19.2.2024

Rechtssatz

Die Fälle der Neufestsetzung der Nutzwerte im § 3 Abs 2 WEG sind nicht taxativ aufgezählt.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1
WEG 2002 §10 Abs2

5 Ob 153/86OGH09.12.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/53

5 Ob 23/87OGH03.03.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/14

5 Ob 1106/92OGH19.01.1993

Veröff: WoBl 1993,173

5 Ob 24/93OGH23.03.1993

Beisatz: Hier: Zerlegung eines Wohnungseigentumsobjektes in mehrere selbständige Einheiten. (T1) Veröff: JBl 1994,51

5 Ob 80/94OGH21.10.1994
5 Ob 83/95OGH07.06.1995

Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2)

5 Ob 2346/96bOGH28.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Umwidmung eines im Wohnungseigentum der Erstantragsgegnerin stehenden Objekts in eine Hausbesorgerwohnung sowie geltend gemachte bauliche Veränderungen. (T3)

5 Ob 156/98xOGH29.09.1998

Auch; Beisatz: Eine Neuparifizierung ist etwa dann möglich, wenn die Liegenschaft von den Mit- und Wohnungseigentümern einvernehmlich so verändert wurde, dass die Parifizierung nicht mehr den zwingenden Berechnungsgrundsätzen entspricht. (T4); Beisatz: Hier: Unter anderem Errichtung einer zusätzlichen (dritten) Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. (T5)

5 Ob 241/98xOGH13.10.1998

Beis wie T1; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T6)

5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

Auch; Beisatz: Neben einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann auch das nachträgliche Hervorkommen der wahren Sachlage und Rechtslage zum Anlass einer Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG genommen werden. (T7); Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich allerdings auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 20/22) oder auf Verstöße gegen § 6 Abs 1 WEG bei der Parifizierung. (T8)

5 Ob 57/99iOGH09.03.1999

Vgl; Beisatz: Die Umwidmung eines WE-Objektes kann zwar grundsätzlich eine Neufestsetzung der Nutzwerte rechtfertigen (MietSlg 39/14; WoBl 1995, 28/13 ua), doch müssen Umwidmungen die materielle Rechtslage verändern, weil die Nutzwertfestsetzung immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen kann. (T9)

5 Ob 181/99zOGH13.07.1999

Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T10)

5 Ob 272/00mOGH24.10.2000

Beis wie T7

5 Ob 176/01wOGH23.10.2001

Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. (T11)

5 Ob 252/01xOGH26.02.2002

Beisatz: Diese Rechtsansicht erfuhr im 3. WÄG durch den Gesetzgeber eine Bestätigung. (T12)

5 Ob 222/07vOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach § 3 Abs 2 WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach § 10 WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T13)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Mit § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T14)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T15); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T16)

5 Ob 225/14wOGH24.03.2015

Beis wie T8

5 Ob 43/18mOGH10.04.2018
5 Ob 233/22hOGH19.07.2023

Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T4

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T4; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19861209_OGH0002_0050OB00153_8600000_004

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