Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller 1.) und 2.) wird gemäß § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch ein Sachbeschluß (Bescheid) über die Nutzwertfestsetzung erwächst in Rechtskraft (Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 3 WEG; vgl MietSlg 31.518; SZ 57/111; WoBl 1992, 158/114). Wer nach rechtskräftiger Nutzwertfestsetzung und in Kenntnis ihrer Ergebnisse einen mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil erwirbt, unterwirft sich damit den im Sachbeschluß (Bescheid) festgelegten Nutzwerten (vgl MietSlg 37.613). Eine Neufestsetzung der Nutzwerte (die der Gesetzgeber eher vermeiden wollte: vgl Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu § 3; WoBl 1992, 22/20) bedürfte eines besonderen Grundes.
Richtig ist, daß § 3 Abs 2 WEG die Rechtfertigungsgründe einer Umparifizierung nicht erschöpfend aufzählt (Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 12 iVm 28; Würth aaO, Rz 5; EvBl 1980/84; WoBl 1992, 22/20) und daß - neben einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (MietSlg 27.560; EvBl 1980/84 ua) - auch das nachträgliche Hervorkommen der wahren Sach- und Rechtslage zum Anlaß einer Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG genommen werden kann (MietSlg 39/14; Call in WoBl 1992, 23 f). Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung (vgl MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call). Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht.
Bei dieser Rechtslage kommt der vermeintlichen Aktenwidrigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl MietSlg 33.673).
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