OGH 4Ob508/84; 6Ob757/85; 6Ob532/88; 4Ob526/91; 7Ob509/92; 1Ob10/94; 7Ob34/01b; 9Ob124/01b; 3Ob203/02b; 6Ob278/07m; 1Ob45/12t; 1Ob213/12y; 1Ob6/13h; 1Ob229/13b; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 1Ob137/15a; 1Ob216/18y; 8Ob39/19x; 1Ob135/19p; 1Ob128/20k; 1Ob177/20s; 7Ob27/24g (RS0006039)

OGH4Ob508/84; 6Ob757/85; 6Ob532/88; 4Ob526/91; 7Ob509/92; 1Ob10/94; 7Ob34/01b; 9Ob124/01b; 3Ob203/02b; 6Ob278/07m; 1Ob45/12t; 1Ob213/12y; 1Ob6/13h; 1Ob229/13b; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 1Ob137/15a; 1Ob216/18y; 8Ob39/19x; 1Ob135/19p; 1Ob128/20k; 1Ob177/20s; 7Ob27/24g6.3.2024

Rechtssatz

§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs - EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO vergleichbar, für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf.

Normen

EO §381 A
EO §382 Z8 litc IVD

4 Ob 508/84OGH08.05.1984

Veröff: JBl 1985,245

6 Ob 757/85OGH25.04.1985

Auch; Veröff: SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = ÖA 1986,51 = MietSlg 37843(18)

6 Ob 532/88OGH24.03.1988

Vgl auch; nur: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche. (T1)

4 Ob 526/91OGH18.06.1991
7 Ob 509/92OGH20.02.1992
1 Ob 10/94EGMR11.10.1994

Auch; nur: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stellt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche dar, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf. (T2) Veröff: SZ 67/166

7 Ob 34/01bOGH27.04.2001

Auch; nur T2

9 Ob 124/01bOGH07.06.2001

Beisatz: Jegliche Benützungsregelung im Sinne des § 382 Z 8 lit c EO erfordert eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig sind. (T3)

3 Ob 203/02bOGH17.07.2003

Vgl auch; Beisatz: § 382 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV"). (T4); Beisatz: Zweck der "Sicherungs-EV" ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs. Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden. (T5)

6 Ob 278/07mOGH24.01.2008

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T6)

1 Ob 45/12tOGH23.03.2012

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 213/12yOGH15.11.2012

Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T7)

1 Ob 6/13hOGH31.01.2013

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 229/13bOGH19.12.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/129

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch; nur T2

1 Ob 189/14xOGH27.11.2014

Auch; nur T2

1 Ob 137/15aOGH27.08.2015

Auch; Beisatz: Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO. (T8)

1 Ob 216/18yOGH20.12.2018

Beis wie T3; Beis wie T8

8 Ob 39/19xOGH29.04.2019

Vgl auch; nur T2

1 Ob 135/19pOGH29.08.2019

nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T9)

1 Ob 128/20kOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T8

1 Ob 177/20sOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8

7 Ob 27/24gOGH06.03.2024

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00508_8400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)