European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123699
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht verband das Verfahren über die von beiden Parteien im Akt über das Aufteilungsverfahren gestellten Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO mit einem vom Antragsgegner ohne anwaltliche Vertretung zeitlich später eingeleiteten Verfahren auf einstweilige Regelung der Benützung derselben im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft.
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung nach (§ 402 Abs 4, § 78 EO iVm) § 187 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Der Beschluss über die Verbindung mehrerer Verfahren ist ein prozessleitender Beschluss, gegen dessen Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO; RIS‑Justiz RS0037226 [T1]). Soweit der Antragsgegner (erstmals) im Revisionsrekurs die Verbindung der beiden Verfahren bekämpft, ist das Rechtsmittel schon aus diesem Grund unzulässig.
2. Der behauptete Verfahrensmangel, der darin bestehen soll, dass zwar der Antragsgegner an der erstinstanzlichen Verhandlung über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Benützungsregelung teilnahm, mangels Ladung nicht aber seine im Aufteilungsverfahren einschreitende Rechtsvertreterin, liegt nicht vor, ging doch das Rekursgericht (zu seinen Gunsten) davon aus, dass er (unterlassenes) Vorbringen im Rekurs „nachtragen“ kann. Zudem vermag er die Relevanz des vermeintlichen Verfahrensmangels nicht darzulegen.
Seine Behauptung, er sei nicht aufgefordert worden, zum Antrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen, ist – worauf bereits das Rekursgericht hinwies – unrichtig. Ihr Antrag wurde seinem damaligen Rechtsvertreter zur Äußerung binnen 8 Tagen zugestellt, ohne dass eine solche Äußerung erfolgte. Erst nach Ablauf der Äußerungsfrist gab sein damaliger Rechtsvertreter gegenüber dem Erstgericht die Vollmachtsauflösung bekannt.
3. Die Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinn des § 381 EO (RIS‑Justiz RS0006039 [T8]). Seit dem GeSchG muss es auch für einen auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, dass der andere Teil ein Verhalten gezeigt hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht (RIS‑Justiz RS0111240). Eine solche einstweilige Verfügung ist zu erlassen, wenn ein Regelungsbedürfnis besteht (RIS‑Justiz RS0006043) und das Ergebnis der Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten den Standpunkt der gefährdeten Partei stützt (RIS‑Justiz RS0006053 [T3]); diese Interessenabwägung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0006039 [T3]; RS0006053 [T3]). Eine Fehlbeurteilung dieser Abwägungsfrage, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.
4. Die Vorinstanzen wiesen der Antragstellerin die alleinige Benützung einer Liegenschaft samt ehelichem Zweithaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung im anhängigen Aufteilungsverfahren zu. Im ersten Rechtsgang des Aufteilungsverfahrens wurde die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an dieser Liegenschaft an die Antragstellerin (sie ist weitere Hälfteeigentümerin) von den Parteien nicht bekämpft (vgl dazu 1 Ob 135/17k [Punkt 5.1.]). Nach den vom Rekursgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen nutzt sie das Haus seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ende 2008 zu Wohnzwecken; zwischen den Parteien finden zahlreiche Streitigkeiten statt, insbesondere kam es auch schon zu einem Besitzstörungsverfahren betreffend diese Liegenschaft.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass aufgrund der zahlreichen Streitigkeiten ein mit der Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn unvereinbarer Zustand vorliege und die Liegenschaft der Antragstellerin (letztlich) zugewiesen werden soll, sodass ihr die alleinige Benützung der Liegenschaft einzuräumen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Im Revisionsrekurs strebt der Antragsgegner selbst die ausschließliche einstweilige Benützung der Liegenschaft an, ohne dafür ausreichend taugliche Gründe zu nennen. Dass er im Aufteilungsverfahren die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an dieser Liegenschaft anstreben würde, behauptet er weiterhin nicht. Wenn er damit argumentiert, er werde von seinem Unternehmen ausgesperrt, das dort im Dachgeschoss seinen Sitz habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er sein Unternehmen als Baumeister aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands seit 1. 2. 2014 ruhend gemeldet hat. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit in einem weit moderneren Haus und geht selbst von einem Wohnbedarf der Antragstellerin aus, auch wenn er diesen „keineswegs so dramatisch prekär“ ansieht. Nach dem festgestellten Sachverhalt will sie ihren Hauptwohnsitz dorthin verlegen, sobald sie über die gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das eine ausreichende Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten vornahm und von einem Regelungsbedürfnis der Antragstellerin an dieser ehelichen Zweitwohnung ausging, zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Da die bekämpfte Entscheidung überdies von der Singularität der konkreten Verhältnisse der Parteien abhängt, ohne dass daraus eine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden kann, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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