OGH 4Ob109/83; 6Ob680/82; 6Ob547/83; 2Ob205/83; 5Ob601/84; 8Ob50/84; 8Ob627/84; 1Ob592/85; 2Ob22/85; 8Ob61/85 (RS0040341)

OGH4Ob109/83; 6Ob680/82; 6Ob547/83; 2Ob205/83; 5Ob601/84; 8Ob50/84; 8Ob627/84; 1Ob592/85; 2Ob22/85; 8Ob61/8526.6.2024

Rechtssatz

Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen.

Normen

AußStrG 2005 §34
ZPO §273

4 Ob 109/83OGH04.10.1983
6 Ob 680/82OGH24.11.1983

nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). (T1)

6 Ob 547/83OGH01.12.1983

nur T1

2 Ob 205/83OGH09.10.1984

Auch

5 Ob 601/84OGH27.11.1984

nur T1; Beisatz: Kann im Rahmen des § 16 AußStrG - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - nicht an den OGH herangetragen werden. (T2)

8 Ob 50/84OGH13.12.1984

Auch; nur T1

8 Ob 627/84OGH14.02.1985

nur T1

1 Ob 592/85OGH10.07.1985
2 Ob 22/85OGH29.10.1985
8 Ob 61/85OGH27.11.1985

Auch

14 Ob 6/86OGH02.12.1986

Auch

7 Ob 1/87OGH15.01.1987
2 Ob 645/87OGH08.09.1987
1 Ob 610/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/157

7 Ob 674/87OGH10.12.1987

Beisatz: Als maßgebliche Faktoren der Bemessung sind nur jene heranzuziehen, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben, sowie jene, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten. (T3) Veröff: SZ 60/269

3 Ob 587/87OGH18.05.1988

Auch

2 Ob 123/88OGH28.02.1989

nur T1

2 Ob 32/90OGH28.03.1990

nur T1

2 Ob 29/90OGH25.04.1990

nur T1

1 Ob 669/90OGH18.09.1991

Auch; nur T1

1 Ob 598/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Hier: Entlohnung eines Rechtsanwaltes für anwaltliche und nichtanwaltliche Leistungen. (T4)

9 ObA 2/92OGH15.01.1992

nur T1

7 Ob 626/92OGH10.12.1992
9 ObA 356/93OGH06.04.1994

nur T1

6 Ob 2083/96hOGH04.07.1996

nur T1

4 Ob 49/98dOGH24.02.1998

Vgl; Beisatz: Die Vorinstanzen durften ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass ein im Leistungswettbewerb stehendes Unternehmen seine Verkaufspreise regelmäßig kostendeckend kalkuliert, den Umsatzverlust des Klägers als maßgeblichen Faktor für die Ausmittlung der Schadenshöhe gem. § 273 Abs 1 ZPO heranziehen. (T5)

5 Ob 312/00vOGH10.07.2001

nur T1

1 Ob 51/01hOGH07.08.2001

Auch; Beisatz: Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T6)

5 Ob 261/01wOGH27.11.2001

Auch; nur T1

8 ObA 62/02dOGH18.04.2002

nur T1

9 ObA 155/02pOGH04.09.2002

Vgl; Beisatz: Im Rahmen der Ermessensübung nach § 273 ZPO sind die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des § 273 ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. (T7)

7 Ob 209/02iOGH25.09.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine ergänzende Beweisaufnahme ist auch bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO möglich, etwa zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen, und kann in einem vertretbaren Ausmaß angezeigt sein. (T8)

8 ObA 54/03dOGH07.08.2003

Auch

8 Ob 100/04wOGH20.10.2004

Auch

10 Ob 110/05gOGH29.11.2005

Auch; nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. (T9); Beis wie T6

7 Ob 162/06hOGH07.09.2006

Auch; nur T1

2 Ob 207/06iOGH05.10.2006

Auch

7 Ob 42/07pOGH08.03.2007

Auch; nur T1

3 Ob 216/06wOGH25.04.2007

Auch

10 Ob 88/07zOGH06.11.2007

Auch; Beis wie T6

2 Ob 175/07kOGH24.01.2007

nur T1

2 Ob 165/08sOGH30.10.2008

Auch; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben auch bei Anwendung des § 273 ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen. (T10)

9 ObA 173/08vOGH01.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des § 273 ZPO nicht bekämpft werden. Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach § 273 ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. (T11)

1 Ob 152/09yOGH13.10.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/136

6 Ob 237/09kOGH18.02.2010

nur T1; Beisatz: Dieses Ergebnis hängt jedoch dermaßen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass Fragen in diesem Zusammenhang regelmäßig keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt. (T12)

9 ObA 35/09aOGH03.03.2010

nur T1 nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. (T13)

7 Ob 71/10gOGH30.06.2010

Auch; nur T1

9 Ob 49/10mOGH28.02.2011

Vgl; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt auch für § 34 AußStrG. (T14)

9 Ob 51/11gOGH25.11.2011

nur: Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. (T15)

2 Ob 68/13hOGH25.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Bemessung eines entgangenen Trinkgelds. (T16)

2 Ob 94/13gOGH28.03.2014

Auch

3 Ob 47/14dOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T14

1 Ob 173/15wOGH24.11.2015

Auch; nur T13

10 Ob 84/16zOGH24.01.2017

Auch

1 Ob 110/17hOGH12.07.2017

Vgl; Beis wie T14

8 ObA 55/16wOGH24.08.2017

nur T1

2 Ob 96/17gOGH24.10.2017

Auch; nur T1; Beis wie T14

8 Ob 33/18pOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T12

4 Ob 213/18dOGH29.01.2019

Auch; nur T9; Beis wie T11

1 Ob 140/18xOGH23.01.2019

Vgl; nur T1; Beis wie T14

1 Ob 205/20hOGH27.11.2020

Vgl; Beis wie T14

9 Ob 42/24bOGH26.06.2024

vgl; Beisatz nur wie T12

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00109_8300000_002

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