OGH 1Ob598/91

OGH1Ob598/9118.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ewald W*****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Erhard C.J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,052.473,40 S sA (Revisionsinteresse 458.891,95 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1990, GZ 1 R 79/90-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Oktober 1989, GZ 13 Cg 35/89-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in Ansehung des Zuspruches eines Teilbetrages von 254.382,70 S sA und der Abweisung eines Teilbetrages von 12.353 S sA als unangefochten unberührt bleibt, wird in Ansehung der Abweisung eines weiteren Teilbetrages von 50.587,90 S sA bestätigt.

In Ansehung eines weiteren Teilbetrages von 184.974,90 S wird das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wird, der klagenden Partei den (weiteren) Betrag von S 184.974,90 samt 4 % Zinsen seit 18. November 1987 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von weiteren 1 % Zinsen wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben:

die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehegatten Karl und Helga W***** und der klagende Rechtsanwalt sind seit über 20 Jahren befreundet. Helga W***** ist seit 1978 Geschäftsführerin der beklagten Partei, die ein Reisebüro betreibt. Der Kläger vertrat die beklagte Partei laufend rechtsfreundlich, insbesondere auf Grund einer ihm am 22. Februar 1984 erteilten Vollmacht. Anfang 1986 kamen die Ehegatten W***** und der Kläger überein, durch Aufnahme neuer Gesellschafter dem Unternehmen Geld zuzuführen, Überdies aber durch die Beteiligung des Klägers am Unternehmen seine vorzüglichen Kontakte in Wirtschaft und Politik für das Unternehmen zu nützen. Demgemäß übernahm der Kläger 1986 25 % der Geschäftsanteile der beklagten Partei, über seinen Wunsch übernahm Werner F*****, Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei, weitere 25 %. Die zunächst reibungslose Zusammenarbeit der Gesellschafter hatte nach dem Willen aller Beteiligten zum Ziel, das Unternehmen durch Ausnützung der Kontakte des Klägers entsprechend auszuweiten und durch Wahl eines geeigneten Firmensitzes im ersten Bezirk repräsentativer zu gestalten, um es sodann günstig verkaufen zu können. Trotz erheblicher Umsatzsteigerungen und über das Stammkapital hinausgehender Gesellschaftereinlagen des Klägers und des Werner F***** konnte das Unternehmen nicht gewinnbringend arbeiten, sodaß auch der für 1987 geplante Verkauf des Unternehmens nicht realisiert werden konnte. Die Bilanzen wiesen durchwegs schlechte Ergebnisse aus, bei verschiedenen Bilanzbesprechungen wurde, zuletzt im Mai 1987, die an sich gebotene Rückstellung für Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten schon aus dem Grund nicht vorgenommen, weil von den Gesellschaftern einvernehmlich festgestellt worden war, daß bei Aufnahme derartiger Rückstellungen das Betriebsergebnis noch schlechter wäre.

Aufgrund des guten Einvernehmens zwischen den Ehegatten W***** und dem Kläger wurde zwischen diesen über Kosten wenig gesprochen, beide Parteien gingen davon aus, daß diese Frage durchaus einvernehmlich irgendeinmal gelöst werden könnte. Der Geschäftsführerin der beklagten Partei schwebte vor, Honorare dann zu bezahlen und damit auch steuerlich gut zu verwerten, wenn das Unternehmen tatsächlich Gewinne mache, andernfalls sie möglicherweise in den Verkaufspreis des Unternehmens einzubeziehen. Der Kläger hingegen trachtete schon im Hinblick auf die erwiesene Unmöglichkeit, das Unternehmen zu veräußern, und die Tatsache, daß sein Kapitaleinsatz bis dato keine Erträgnisse abgeworfen hatte, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen und schlug am 4. Dezember 1987 schriftlich vor, alle bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen, wobei er sich mit einem Pauschalhonorar von 240.000 S zuzüglich USt zufriedengeben werde; die Geschäftsführerin der beklagten Partei lehnte eine derartige Zahlung ab. Während der Kläger Leistungen der beklagten Partei honorierte, leistete die beklagte Partei dem Kläger keine Zahlungen. Mit Notariatsakt vom 1. Februar 1989 verkaufte der Kläger seinen Geschäftsanteil um 2,500.000 S; dies entspricht dem im Syndikatsvertrag vom 23. Jänner 1986 genannten Mindestbetrag, zu dem die Vertragsparteien verpflichtet waren, ihre Geschäftsanteile zu verkaufen.

Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang sind nachfolgende Tätigkeiten, für die der Kläger Honorar verlangt: 1) Reisebüro Hongkong, 2) Projekt New York, 3) W*****, 4) Ing. Hans Z*****,

5) Unternehmenssanierung, 6) Objekt Wien 1, K*****, Prüfung a) eines Mietvertrages, b) zweier Werkverträge, 7) Projekt C*****,

  1. 8) Creditanstalt-Bankverein, 9) Gesellschaftsangelegenheiten,
  2. 10) Dienstvertrag Doris K*****. Die hier relevanten Rechtsfälle betreffen:

Ad 1): Auf Grund einer bereits Ende 1983 oder Anfang 1984 der Geschäftsführerin der beklagten Partei dargelegten Idee sollte die beklagte Partei in Hongkong eine Filiale eröffnen, die mit Unterstützung der öffentlichen Hand das Incoming-Geschäft des Reisebüros erheblich verbessern und finanzstarke Gruppen ansprechen könnte. Die geschätzten Kosten eines derartigen Büros betrugen rund 4,000.000 S. Hiebei erbrachte der Kläger im Zeitraum vom 10. Jänner 1984 bis 20. August 1986 im einzelnen angeführte umfangreiche Leistungen (Briefe, Fernschreiben, Kurzbriefe, Konferenzen und Telefonate); der Kläger konnte letztlich eine Zusage der Gewährung öffentlicher Mittel zur Errichtung einer derartigen Filiale nicht erreichen, das Projekt wurde fallengelassen.

Ad 2): Projekt New York: Ähnlich wie bei der geplanten Filiale in Hongkong sollte die beklagte Partei eine Filiale in New York einrichten und dort gemeinsam mit dem Kläger, der dort einen "A*****"-Laden eröffnen wollte, Aktivitäten entfalten. Auch der beklagten Partei erschien die Kombination "A*****"-Laden mit der Niederlassung eines Wiener Reisebüros mit dem Namen "B*****" zweckmäßig und erfolgversprechend. Die daraus entstandenen Barauslagen sollten gleichteilig getragen werden und wurden auch geteilt. Die im Rahmen des vom Kläger für die beklagte Partei geleisteten Arbeiten, nämlich für Briefe, Fernschreiben und Kurzbriefe in der Zeit vom 13. März 1985 bis 16. September 1987 sowie Konferenzen in der Dauer von 20/2 Stunden stellte er nur mit der Hälfte in Rechnung.

Ad 5): Die sich 1987 abzeichnende, dringend notwendige Sanierung des Unternehmens, das mit 20,000.000 S geschätzt wurde, führte zu diversen Besprechungen mit Interessenten bzw Vorbereitung solcher Gespräche zwischen der Geschäftsführerin der beklagten Partei und im einzelnen angeführten Interessenten, wofür der Kläger einschließlich Ausarbeitung eines Konzeptes 91.540 S (excl. USt) verzeichnete.

Ad 6): Der Sitz des Unternehmens wurde zur besseren Verwertbarkeit desselben an eine repräsentative Adresse (Wien 1, *****) verlegt. Der Kläger begutachtete und prüfte den Mietvertrag und zwei Werkverträge (A***** und E*****). Dafür verzeichnete der Kläger 3 % der "Gesamtsumme" von 3,419.193 S, somit 102.576 S (excl. USt).

Ad 7): Zur Vorbereitung und Ausarbeitung sowie Abschluß aller Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit einem Projekt "C*****" reiste der Kläger am 4. April 1986 mit Werner F***** nach München und nahm an einer Besprechung mit der Geschäftsleitung der C***** teil, reiste am 15. Mai 1986 mit der Geschäftsführerin der beklagten Partei nach Stuttgart, nahm am 20. Oktober 1986 an einer Besprechung in Stuttgart mit Beteiligten teil und schrieb am 17. und 18. Februar 1987 diverse Briefe und Kurzbriefe an Beteiligte.

Ad 8): Die beklagte Partei verhandelte bezüglich eines Kreditvertrages mit der Creditanstalt-Bankverein; das Gesamtvolumen des Kredites sollte 4,000.000 S (Barkredit 1,500.000 S, Haftungskredit 2,000.000 S, Konto ordinario zumindest 500.000 S) betragen. Der Kläger überarbeitete nach Abführung einiger Konferenzen den von der Bank vorgelegten Kreditvertrag und begehrt dafür bei einer Bemessungsgrundlage von 4,000.000 S pauschal 1,5 % oder 60.000 S.

Ad 10): Der Kläger verfaßte den Dienstvertrag zwischen der beklagten Partei und deren Mitarbeiterin Doris K*****.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei im ersten Rechtsgang zuletzt 790.515,90 S sA als tarifmäßiges Honorar für erbrachte anwaltliche Leistungen. Anläßlich einer Bilanzbesprechung am 6. Mai 1987 habe die Geschäftsführerin der beklagten Partei einen Teilbetrag von 550.000 S ausdrücklich anerkannt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im wesentlichen ein, die Leistungen des Klägers seien zum weitaus überwiegenden Teil in seinem Interesse als Gesellschafter der beklagten Partei und nur zu einem geringen Teil als Rechtsanwalt und diesfalls ohne Auftrag erbracht worden. Es fehle eine wirksame Vereinbarung über die Geltung der AHR zwischen den Parteien. Die Klagsforderung sei nicht fällig, weil entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der beklagten Partei die einzelnen Leistungen des Klägers nicht aufgeschlüsselt worden seien. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt. Die Parteien hätten vereinbart, daß der Kläger überhaupt keine Leistungen honoriert bekommen solle, weil allfällige Honoraransprüche durch den Verkauf der Geschäftsanteile abzugelten seien.

Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger einen Teilbetrag von 675.455,90 S sA zu und wies das Mehrbegehren von 115.060 S sA rechtskräftig ab.

Im zweiten Rechtsgang begehrt der Kläger zuletzt für seine Vertretungstätigkeit in 10 Fällen (Fall 6 betrifft zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen) die Zahlung eines Betrages von 1,052.473,40 S sA, wovon das Erstgericht 713.274,65 S sA zusprach und 339.198,75 S sA - letztere rechtskräftig - abwies:

Fall Nr Begehren Zuspruch Abweisung

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1) Reisebüro

Hongkong 320.737 S 248.159 S 72.578 S

2) Projekt

New York 98.989 S 52.746,50 S 46.242,50S

3) W***** (WVV) 30.000 S 12.490 S 17.510 S

4) Ing. Hans

Z***** 1.239 S 1.239 S 0 S

5) Unternehmens-

sanierung 91.540 S 91.440 S 100 S

6) Objekt Wien 1,

K***** Prüfung

a) eines Mietver-

trages 76.980 S 76.980 S 0 S

b) zweier Werk-

träge 25.596 S 25.596 S 0 S

7) Projekt C*****207.178 S 47.014 S 160.164 S

8) Creditanstalt-

Bankverein 60.000 S 60.000 S 0 S

9) Gesellschaftsan-

gelegenheiten 20.340 S 8.572 S 11.768 S

10)Dienstvertrag

Doris K***** 24.195 S 24.195 S 0 S

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Zwischensumme 956.794 S 648.431,50 S 308.362,50S

10 % Umsatz-

steuer 95.679,40 S 64.843,15 S 30.836,25S

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Summe 1,052.473,40S 713.274,65 S 339.198,75S

Der Erstrichter stellte noch fest: Der im Mai 1987 vom Kläger genannte Betrag von 500.000 S zuzüglich USt für Rechtsanwaltskosten sei von der Geschäftsführerin der beklagten Partei durchaus akzeptiert worden, sie habe jedoch eine Rückstellung in diesem Umfang nicht für zweckmäßig erachtet.

Rechtlich folgerte der Erstrichter, daß dem Kläger ein Entgelt für anwaltliche Leistungen zustehe, weil von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden sei, sie hätte dem Kläger eine Tätigkeit in diesem Umfang verboten. Der Verjährungseinwand schlage nicht durch, weil das Entgelt für die erbrachten Leistungen innerhalb der Verjährungszeit gerichtlich geltend gemacht worden sei. Der Höhe nach seien die Ansprüche des Klägers einerseits nach dem RAT, andererseits gemäß § 273 ZPO festzusetzen gewesen.

Über Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht dieses Urteil dahingehend ab, daß es dem Kläger lediglich einen Betrag von 254.382,70 S sA entsprechend der unten dargestellten Aufschlüsselung zusprach und das Mehrbegehren von 458.891,95 S sA abwies.

Das Berufungsgericht billigte die erstgerichtlichen Feststellungen. Der Kläger habe seine Leistungen zumindest auf Grund schlüssigen Auftrages der beklagten Partei erbracht. Nach der Rechtsansicht der zweiten Instanz seien die vom Kläger in den Fällen 1), 2), 5), 6b), 7) und 8) erbrachten Leistungen keine Tätigkeiten iS des § 8 RAO, sondern dienten dem Ausbau und der Erweiterung des Unternehmens und seien geradezu typischerweise ausschließlich an wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Anders als bei der Vermögens- oder Hausverwaltung stehe nicht die Parteienvertretung im Vordergrund, sondern die Person des Klägers, welcher auch folgerichtig in allen diesbezüglichen Schreiben persönlich in Erscheinung trete und jeden Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterlasse Diese Geschäfte würden im allgemeinen von Nichtanwälten, so Unternehmensberatern, Agenten oder auch höheren Angestellten besorgt; in diesen Fällen sei das angemessene Entgelt nach § 1152 ABGB ohne Rücksichtnahme auf RAT und AHR nach § 273 ZPO zu ermitteln. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Parteien hätten im Mai 1987 ein Einvernehmen dahin erzielt, die Forderungen des Klägers erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig zu stellen; dadurch sei der Lauf der Verjährung in analoger Anwendung des § 1496 ABGB gehemmt worden. Ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei liege nicht vor.

Ad 1): Unbeschadet der Einschaltung von Rechtsanwalt Dr. Peter F***** seien beim Kläger sämtliche Fäden dieser versuchten Geschäftsgründung zusammengelaufen. Angesichts des Umfangs des Engagements, der Höhe des Risikos und des erforderlichen Zeitaufwands, der Tatsache, daß dem Kläger ein Teil der Arbeit durch einen anderen Rechtsanwalt abgenommen worden sei und die im Ergebnis allerdings erfolglose Planung bereits konkrete Formen angenommen habe, sei ein Honorar von 80.000 S angemessen. Ad 2):

Das Projekt New York habe konkrete Ergebnisse nur für den Kläger selbst (Registrierung der Marke "A*****"), nicht jedoch für die beklagte Partei gebracht. Allerdings habe ein Mietobjekt ausfindig gemacht, ein organisatorischer Fragenkomplex geklärt und Kontakt mit einem möglichen Mitarbeiter aufgenommen werden können. Deswegen und weil die Tätigkeit im Ausland hätte entfaltet werden müssen, sei der Kläger nicht schlechthin einem Immobilienmakler gleichzusetzen. Obwohl ein Mietvertrag schließlich nicht zustande gekommen sei, sei ein Honorar von 20.000 S angemessen. Ad 5): Die Kontaktaufnahme mit Interessenten sei ebenso wie die Ausarbeitung eines Unternehmenskonzeptes keine rechtsberatende Tätigkeit und daher ebenfalls nur nach allgemeinen Kriterien zu honorieren. Unter Berücksichtigung des Unternehmenswertes von 10,000.000 S (Übernahmspreis der Geschäftsanteile) erscheine ein Honorar von 30.000 S angemessen. Ad 6b): Die "Prüfung zweier Werkverträge" enthalte weder im RAT noch in den AHR genannte Leistungen. Es habe sich jeweils um knapp begrenzte Anbote betreffend der Einrichtung des Büros und die Errichtung eines neuen Portales gehandelt, welche vom Kläger nicht weiter korrigiert worden seien; für diese einfache, jedenfalls keine juristischen Kenntnisse erfordernde, im allgemeinen von Architekten oder Ziviltechnikern ausgeübte Tätigkeit seien 5.000 S angemessen. Ad 7): Mit diesen Leistungen habe der Kläger, offenbar erfolglos, versucht, ein Reiseprogramm zusammenzustellen und dieses um 195.000 S zwei Unternehmern anzubieten. Diese einem mittleren Angestellten oder freien Mitarbeiter eines Reisebüros zuzuordnende Tätigkeit sei in Anbetracht des Wertes der angebotenen Reise mit 10.000 S angemessen zu honorieren. Ad 8): Der Kläger habe die Verträge nicht verfaßt, sondern in ihn und den Mitgesellschafter Werner F***** betreffenden Punkten überprüft. Diese Tätigkeit sei zwar nicht den für Rechtsanwälten geltenden Tarifen zuzuordnen, jedoch jedenfalls verdienstlich und in Anbetracht der Höhe der Kreditsummen mit 20.000 S zu honorieren.

Die übrigen Leistungen beträfen anwaltliche Leistungen: Ad 3):

Daß gegen die Forderung der beklagten Partei, an deren Betreibung der Kläger durch Einsicht in die Unterlagen und beratend mitgewirkt habe, eine Gegenforderung eingewendet worden sei, sei auf die Bemessungsgrundlage ohne Einfluß (§ 12 Abs 1 RATG). Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 154.003 S ergebe sich für eine insgesamt 10/2 Stunden umfassende Tätigkeit ein Honoraranspruch von 7.260 S (excl. USt). Ad 6a): Der Kläger habe den ihm vorgelegten Mietvertrag betreffend das Objekt Wien 1, ***** so weit verändert, daß er zumindest als (Mit-)Verfasser desselben anzusehen sei. Ausgehend vom dreifachen Jahresbestandzins - die Kaution bilde gemäß § 5 Z 5 AHR keine taugliche Bemessungsgrundlage - stehe dem Kläger nach § 8 Abs 5 der AHR iVm § 18 Abs 1 NTG ein Honorar von 32.619 S (excl. USt) zu. Ad 9): Das Honorar des Klägers von 8.572 S für Rechtsbelehrungen der Gesellschafter der beklagten Partei sei um 6.000 S zu kürzen, weil das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang zu dieser Position einen Betrag von 6.000 S als nicht gerechtfertigt angesehen und rechtskräftig abgewiesen habe. Ad 10): Für die Verfassung des Dienstvertrages betrage, ausgehend von der richtigen Bemessungsgrundlage von 1,050.000 S (§ 5 Z 7 der AHR) das dem Kläger zustehende Honorar nach § 18 Abs 1 NTG 17.079 S (excl. USt) zuzüglich einer nach TP 8 RAT mit 5.488 S (excl. USt) zu honorierenden einstündigen Besprechung, insgesamt somit 22.567 S (excl. USt).

Rechtskräftig ist infolge Nichtanfechtung der erstgerichtlichen Entscheidung durch den Kläger und der zweitgerichtlichen Entscheidung durch die beklagte Partei:

Tätigkeit rk. Zuspruch rk. Abweisung Gegenstand

in 2.Instanz in 1. Instanz der Revision

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1) Reisebüro

Hongkong 80.000 S 72.578 S 168.159 S

2) Projekt

New York 20.000 S 46.242,50 S 32.746,50 S

3) WVV 7.260 S 17.510 S 5.230 S

4) Ing. Hans

Z***** 1.239 S 0 S 0 S

5) Unternehmens-

sanierung 30.000 S 100 S 61.440 S

6) Objekt Wien 1,

K***** Prüfung

a) eines Miet-

vertrages 32.619 S 0 S 44.361 S

b) zweier

Werkverträge 5.000 S 0 S 0 S

7) Projekt

C***** 10.000 S 160.164 S 37.014 S

8) Creditanstalt-

Bankverein 20.000 S 0 S 40.000 S

9) Gesellschafts-

angelegenheiten 2.572 S 11.768 S 6.000 S

10)Dienstvertrag

Doris K***** 22.567 S 0 S 1.628 S

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Zwischensumme 231.257 S 308.362,50 S 417.174,50 S

10 % USt 23.125,70 S 30.836,25 S 41.717,45 S

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Summe 254.382,70 S 339.198,75 S 458.891,95 S

Rechtliche Beurteilung

Die zulässige ao. Revision des Klägers bekämpft nach ihrem Antrag den gesamten abweislichen Teil der Berufungsentscheidung, somit in allen Fällen, in denen der Kläger auf Grund eines einheitlichen Auftrages als "Firmenanwalt" tätig wurde, mit Ausnahme der nun bereits rechtskräftig erledigten Angelegenheit

4) (Zuspruch von 1.239 S excl. USt durch beide Vorinstanzen). Inhaltlich trägt der Kläger aber zu den Teilabweisungen von 5.230 S und 6.000 S (jeweils excl. USt) in den Rechtsfällen 3) und 9) nichts vor, sodaß davon auszugehen ist, daß er die Rechtsauffassung der zweiten Instanz über die Nichteinbeziehung einer Gegenforderung in die Bemessungsgrundlage und über die Berücksichtigung einer Teilabweisung im ersten Rechtsgang billigt und in Wahrheit das Urteil zweiter Instanz insoweit nicht bekämpft.

In den Fällen 6a) und 10) trägt die Revision zu den Teilabweisungen von 44.361 S und 1.628 S (jeweils excl. USt) nur vor, die zweite Instanz sei ohne Beweiswiederholung von der vom Erstrichter "festgestellten" Bemessungsgrundlage abgewichen. Der Vorwurf ist nicht stichhältig. Denn nach § 5 der AHR sind als Bemessungsgrundlage für Honorartarife, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, wofür Hinweise fehlen, nachstehende Beträge, wenigstens jedoch die angegebenen Mindestbeträge,

angemessen: ... 5. Bestandsachen: Der dreifache Jahresbestandzins

... 7. Dienstrechtssachen: drei Jahresbezüge. Im Fall 6b) hat die

zweite Instanz von dieser Rechtslage ausgehend für den Mietvertrag zwischen der S***** Aktiengesellschaft und der beklagten Partei zutreffend nur den dreifachen Jahresbestandzins von 2,466.000 S und nicht wie das Erstgericht auch die in § 5 Z 5 der AHR nicht erwähnte Kaution (hier: von 100.000 S) berücksichtigt. Im Fall 10) resultiert der unterschiedliche Zuspruch durch die Vorinstanzen gleichfalls aus der unterschiedlich beurteilten Bemessungsgrundlage: Das Erstgericht ging - wie schon im ersten Rechtsgang - von einer solchen von 1,200.000 S (Monatsbruttogehalt von 25.000 S, 14 x jährlich, zuzüglich einer jährlich zu zahlenden Provision), das Berufungsgericht von einer solchen von 1,050.000 S (Monatsbruttogehalt von 25.000 S 14 x jährlich) aus, erkennbar, weil es die Provision nicht in die Bemessungsgrundlage einbezog. Warum die im gesamten Verfahren nicht näher spezifizierte (allfällige) Provision der Dienstnehmerin in deren Jahresbezug einzurechnen wäre, wird in der Revision nicht ausgeführt. Nach dem aktenkundigen Inhalt des Dienstvertrages sollte die Dienstgeberin 0,5 % aller Nettoprovisionen erhalten, die der Dientgeber aus dem Touristikgeschäft über einen Jahresumsatz von 10,000.000 S hinaus erzielt ("tatsächliche Zahlungseingänge"). Daß diese Klausel jemals zum Tragen gekommen wäre, hat der beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Als Partei vernommen sagt er aus (ON 12 AS 54), "... voriges Jahr war ein Umsatz von rund 2,400.000 S". In den Fällen 6a) und 10) wird daher die Berufungsentscheidung als Teilurteil bestätigt.

In Ansehung der verbleibenden Fälle 1), 2), 5), 6b), 7) und 8) ist die ao. Revision berechtigt.

Auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustande gekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften des RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (AnwBl 1990, 45 mit Anm von Pritz; EvBl 1972/124 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Dabei gebührt ihm - wenn Unentgeltlichkeit, wie hier, nicht vereinbart ist - das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO), sonst angemessene Entlohnung (AnwBl 1991, 54; AnwBl 1990, 45; EvBl 1972/124 ua). Angemessen iS des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Soweit für Leistungen ein besonderer Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl 1991, 54; AnwBl 1990, 45 und 738; SZ 51/27; EvBl 1972/124 ua). Wiewohl die von der Vertreterversammlung des Österr. Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien kein normativer Charakter zukommt (AnwBl 1991, 54; 7 Ob 1525/86 ua), so stellen sie doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (AnwBl 1990, 45; SZ 51/27; EvBl 1972/124 ua; Grillberger in Schwimann, § 1152 ABGB RZ 20).

Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RAT und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt. Ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliegt, ist nach den berufsrechtlichen Vorschriften, somit nach § 8 RAO zu beurteilen (AnwBl 1987, 225; JBl 1980, 275 = AnwBl 1979, 489). Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden sowie die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes (oder eines Unternehmens) staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber (7 Ob 504/56). Zielt dagegen der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht (HS 7570 = 7592 mwN;

EvBl 1966/317; SZ 26/77; Strasser in Rummel2, § 1002 ABGB Rz 26;

krit Stölzle, Der Rechtsanwalt als "Kreditvermittler" in AnwBl 1973, 274 ff). Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht (so implicite MietSlg 30.143 mwN; SZ 52/73;

EvBl 1972/124; Feil-Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, § 9 RAO Rz 2). Ob nun im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar.

Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, stellt eine verfahrensrechtliche Frage dar (SZ 60/157; ZVR 1984/322; EFSlg 34.411; Fasching, Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO in JBl 1981, 225 ff, 234). Eine Frage der rechtlichen Beurteilung stellt es dagegen dar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (SZ 60/157; EvBl 1980/91; JBl 1973, 257 ua). Nur in dem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Anspruchs nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist das Honorar oder Entgelt des Rechtsanwalts nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. Das Berufungsgericht hat in den Fällen 1), 2), 5), 6b), 7) und 8) die Entlohnung des Klägers unter Anwendung des § 273 (Abs 1) ZPO festgesetzt, weil es der Meinung war, diese Entgeltsansprüche beträfen keine anwaltlichen Leistungen. Soweit es sich tatsächlich um anwaltliche Leistungen handelt, worauf noch einzugehen sein wird, besteht für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO - zumindest derzeit - kein Raum, weil nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind. Soweit es sich um keine anwaltlichen Leistungen handelt, ist aber die Festsetzung der Entlohnung des Klägers durch die zweite Instanz mangels ausreichender Begründung nicht überprüfbar. Nur im Falle der Unmöglichkeit oder besonderen Schwierigkeit des Beweises der Höhe der Forderung kann im übrigen das Gericht nach § 273 ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (ZVR 1988/138; 10 Ob S 95/91 ua). Auch die allfällige Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

Für die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Tätigkeiten des Klägers ergibt sich daraus folgendes:

Ad 1) Projekt Reisebüro Hongkong: Zutreffend verweist der Kläger

in seiner Revision darauf, daß die von ihm zur Erreichung des von

der beklagten Partei angestrebten Zieles (Eröffnung einer Filiale

in Hongkong) erbrachten Leistungen typische anwaltliche

Leistungen sind. Gerade die Rechtsberatung, die Intervention bei

Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartnern

stellen anwaltliche Leistungen dar. Daher gebührt dem Kläger in

diesem Punkt die Honorierung seiner Leistungen nach den AHR. Der

Erstrichter hat die entsprechenden Leistungen des Klägers für

Briefe, Telefonate und Konferenzen etc im Zeitraum vom

10. Jänner 1984 bis 20. August 1986 anhand der Honorarnoten

Beilagen E und J mit insgesamt 248.159 S (excl. USt)

festgestellt. Das Berufungsgericht hat in Erledigung der

Beweis- und Tatsachenrüge der beklagten Partei gegen den Umfang

der festgestellten Leistungen klargestellt, daß dem Kläger

insbesondere durch Vorlage seiner Handakten der Beweis gelungen

sei, daß er die vom Erstgericht einzeln festgestellten Leistungen

tatsächlich erbracht habe und daß die vom Erstgericht getroffenen

Feststellungen (mit Ausnahme der in diesen enthaltenen

rechtlichen Beurteilung, der Kläger habe für die beklagte Partei

ausschließlich anwaltliche Leistungen erbracht) übernommen

würden. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof, der

nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Damit ist ein weiterer

Betrag von 168.159 S (excl. USt) oder 184.974,90 S (incl. USt)

spruchreif iS einer Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz

durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Ad 2): Das Projekt New York betrifft nach dem Inhalt der

Urkunden - ausreichende Feststellungen der Tatsacheninstanzen

fehlen dazu - offenbar die vorgesehene Anmietung eines kleinen

Hauses in New York zur Errichtung einer Filiale der beklagten

Partei; der Kläger wollte dort einen "A*****"-Laden eröffnen.

Kosten würden daher nur zur Hälfte der beklagten Partei

angelastet. Der Auffassung der zweiten Instanz, bei diesen

Leistungen handle es sich um keine anwaltlichen Leistungen, kann

derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die

einzelnen Leistungen des Klägers dazu nicht feststehen. Die

Anmietung eines Hauses im Ausland und der Abschluß der dazu

notwendigen Verträge können durchaus als anwaltliche Leistungen

iS des § 8 RAO angesehen werden. Dazu müssen aber die

entsprechenden Leistungen des Klägers ebenso im einzelnen

klargestellt sein wie der Auftrag der beklagten Partei. Der

Zuspruch der ersten Instanz von 52.746,50 S (excl. USt) geht nur

davon aus, daß der Kläger im Zeitraum 13. März 1985 bis

16. September 1987 Korrespondenz (Fernschreiben, Briefe und

Kurzbriefe) verfaßte und an datumsmäßig nicht festgestellten

Konferenzen in der Gesamtdauer von 20/2 Stunden teilnahm. Daß ein

Brief geschrieben wurde, sagt aber für sich allein noch nichts

darüber aus, ob er als anwaltliche Leistung beurteilt werden kann.

Ad 5) Unternehmenssanierung: Nach dem Akteninhalt begehrt der

Kläger sein Honorar für diverse Besprechungen mit Interessenten

und/oder deren Beauftragten bzw der Vorbereitung solcher

Gespräche zwischen der Geschäftsführerin der beklagten Partei und

Interessenten, für die Ausarbeitung eines Konzeptes am

7. April 1987 unter Zugrundelegung eines Unternehmenswertes von

20,000.000 S in der Dauer von 20/2 Stunden. Auch hier läßt sich

noch nicht sicher beantworten, welche Leistungen der Kläger im

einzelnen zu welchem Zweck vorgenommen hat. Erst wenn dies

feststeht, kann sicher beurteilt werden, ob eine anwaltliche

Leistung vorliegt.

Der Rechtsfall 6) Objekt Wien 1, ***** betrifft unterschiedlich zu beurteilende Leistungen des Klägers, nämlich unter 6a) den oben bereits behandelten Zuspruch von 32.619 S (excl. USt) für die Prüfung eines Mietvertrages und unter 6b) die "Prüfung zweier Werkverträge". Nach dem Akteninhalt handelt es sich dabei offenbar um Anbote der A***** Bürosysteme Gesellschaft mbH betreffend die Lieferung einer Büroeinrichtung und eine Auftragsbestätigung der E***** Metallwaren Gesellschaft mbH betreffend einen Portalumbau. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, keine anwaltlichen Leistungen iS des § 8 RAO darstellen. Auch hier bedarf jedoch die Festsetzung eines angemessenen Entgelts für den Kläger noch weiterer Feststellungen. Die Hinweise der zweiten Instanz, es habe sich um knapp begrenzte Anbote betreffend die Einrichtung des Büros und die Errichtung eines neuen Portales gehandelt, welche vom Kläger nicht korrigiert worden seien, weshalb für diese einfache, jedenfalls keine juristische Kenntnisse erfordernde, im allgemeinen von Architekten oder Ziviltechnikern ausgeübte Tätigkeit 5.000 S (excl. USt) angemessen seien, ist zur Höhe nicht nachvollziehbar und durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt. Die ichen Feststellungen, welche Leistungen daher im einzelnen vom Kläger bei der "Prüfung zweier Werkverträge" - im Auftrag der beklagten Partei - erbracht wurden, werden nachzutragen und dann, allenfalls nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, festzustellen sein, was üblicherweise Architekten für derartige Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum bezahlt erhielten.

7) Projekt C*****: Nach den Feststellungen der ersten Instanz betreffen diese Leistungen des Klägers die "Vorbereitung und Ausarbeitung sowie den Abschluß aller Rechtsgrundlagen im Zusammenhnag mit dem Projekt C*****". Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz habe der Kläger mit diesen Leistungen offenbar erfolglos versucht, ein Reiseprogramm zusammenzustellen und dieses um 195.000 S zwei Unternehmern anzubieten. Diese einem mittleren Angestellten oder freien Mitarbeiter eines Reisebüros zuzuordnende Tätigkeit sei in Anbetracht des Wertes der angebotenen Reise mit 10.000 S angemessen zu honorieren. Auch dazu kann der Oberste Gerichtshof noch nicht abschließend Stellung nehmen, weil erst im einzelnen festzustellen sein wird, welche konkreten Leistungen der Kläger erbracht und ob diesbezüglich ein Auftrag der beklagten Partei vorlag. Falls die Urteilsannahme der zweiten Instanz richtig ist - nach den Urkunden betrifft das Projekt eine 14tägige Luxus-Abenteuerreise im Mittelmeerraum und Nordafrika per Flugzeug - wird auch hier, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, festzustellen sein, was üblicherweise mittlere Angestellte oder freie Mitarbeiter eines Reisebüros für derartige Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum bezahlt erhielten.

Ad 8): Die erste Instanz sprach für die "Erarbeitung der Kredit- bzw Garantieverträge zwischen der beklagten Partei und der Creditanstalt-Bankverein bei einer Bemessungsgrundlage von 4,000.000 S pauschal 1,5 % oder 60.000 S zu. Der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, es habe sich dabei um keine anwaltliche Leistung des Klägers gehandelt, kann vom Obersten Gerichtshof nicht beigetreten werden. Die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, ist eine typische anwaltliche Leistung. Hier wird aber gleichfalls das Erstgericht noch die entsprechenden Feststellungen über die Leistungen des Klägers im einzelnen und seinen Auftrag hiezu zu treffen haben. Warum gerade pauschal 1,5 % der Kreditsumme als Bemessungsgrundlage angemessen sein soll, ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen des Erstgerichtes zu entnehmen.

Zusammengefaßt ergibt sich: Vom Gesamtklagebegehren im zweiten Rechtsgang von 1,052.473,40 S wies das Erstgericht zu den Fällen 1), 2), 3), 5), 7) und 9) 339.198,75 S (incl. USt) rechtskräftig ab; vom verbleibenden Restbetrag von 713.274,65 S sprach das Berufungsgericht zu allen Rechtsfällen insgesamt 254.382,70 S (incl. USt) rechtskräftig zu. Vom verbleibenden Restbetrag von 458.891,95 S (incl. USt) bekämpft die Revision die teilweise Abweisung des Klagebegehrens über 5.230 S und 6.000 S (jeweils excl. USt) in den Fällen 3) und 9) nicht, sodaß die Abweisung über einen weiteren Betrag von 12.353 S (incl. USt) sA gleichfalls rechtskräftig ist. Die Teilabweisung durch die zweite Instanz in den Fällen 6a) und 10) über 44.361 S und 1.628 S (jeweils excl. USt), somit über 50.587,90 S (incl. USt) sA ist zutreffend; in diesem Umfang wird das Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt. In Ansehung des im Fall 1) weiteren Betrages von 168.159 S (excl. USt) wird das von der zweiten Instanz abgeänderte Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt, sodaß sich ein Gesamtzuspruch von 439.357,60 S sA ergibt. Zinsen waren nur in Höhe von 4 % zuzusprechen. Aufgehoben werden hingegen die Urteile der Vorinstanzen in Ansehung der Abweisung restlicher Teilbeträge (jeweils excl. USt) von 32.746,50 S (Fall 2), 61.440 S (Fall 5), 20.596 S (Fall 6b), 37.014 S (Fall 7) und 40.000 S (Fall 8), somit über insgesamt 191.796,50 S (excl. USt) oder 210.976,15 S (incl. USt).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 392 Abs 2 ZPO.

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