OGH 9ObA356/93(9ObA357/93)

OGH9ObA356/93(9ObA357/93)6.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin M*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Marianne F*****, Inhaberin der nicht protokollierten Firma M*****, vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 99.154,70 brutto sA (im Revisions- und Rekursverfahren insgesamt S 65.347,10 brutto sA), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1993, GZ 34 Ra 131/92-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.September 1992, GZ 7 Cga 87/91-19, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Revision schon deshalb zulässig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 86.968,70 beträgt (§ 46 Abs 1 Z 2 ASGG).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob auf Grund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien ein berechtigter vorzeitiger Austritt der Klägerin vorliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Beklagten in ihrem Rekurs entgegenzuhalten, daß die Entscheidung der Vorinstanzen darüber, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, eine verfahrensrechtliche Frage darstellt. Hingegen ist es der rechtlichen Beurteilung vorbehalten, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (vgl Fasching ZPR2 Rz 871; SZ 60/157 mwH uva). Soweit daher das Berufungsgericht die Beweislage für noch nicht ausgeschöpft erachtete, kann den Beweisergänzungsaufträgen nicht entgegengetreten werden.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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