OGH 8ObA54/03d

OGH8ObA54/03d7.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Jutta O*****, Apothekerin, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.077,87 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2003, GZ 9 Ra 322/02t-58, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gestellte Abänderungsantrag nach § 508 ZPO ist verfehlt (§ 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

Die Vorinstanzen stellten für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass die bei der Beklagten als Apothekenhelferin beschäftigte Klägerin in den Jahren 1993 bis 1995 nicht bezahlte Waren aus der Apotheke entnahm bzw Erlöse aus Warenverkäufen an Patienten eines Krankenhauses nicht vollständig ablieferte, wobei der der Beklagten dadurch entstandene Schaden jedenfalls die Höhe der Klagsforderung erreicht.

Damit stellt sich aber die in der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0022624) der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises, deren Lösung überdies keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (2 Ob 173/98z; 3 Ob 293/00k), nicht, weil die Schadensverursachung durch die Klägerin positiv feststeht.

Die Überprüfung des Ergebnisses der Anwendung der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO stellt zwar eine Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0040341; Rechberger in Rechberger² § 273 ZPO Rz 5). Allerdings hängt das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0007104), weshalb nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Beitragsfestsetzung nach § 273 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (3 Ob 263/00y). Eine solche erhebliche Fehlbeurteilung zeigt die Klägerin hier nicht auf.

Schließlich kommt auch der Bejahung der Schlüssigkeit der eingewendeten Gegenforderung durch die Vorinstanzen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144; Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 5). Eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen wird von der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.

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