OGH 2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67/20s; 7Ob116/21s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x (RS0030246)

OGH2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67/20s; 7Ob116/21s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x25.7.2024

Rechtssatz

Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellungskosten, in der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (hier: Zahnbrücke).

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332

2 Ob 56/83OGH12.04.1983

Veröff: SZ 56/54 = JBl 1984,491 = ZVR 1984/175 S 183

8 Ob 40/86OGH19.11.1986

nur: Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert nach den Herstellungskosten. (T1) Veröff: JBl 1987,325

8 Ob 35/87OGH19.11.1987

nur T1; Beisatz: Hier: Ersatz für einen teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1988/104 S 226

6 Ob 592/95OGH13.10.1995

nur T1

2 Ob 159/98sOGH25.06.1998

Vgl; Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer dann vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Neuverlegung eines Kanals. (T4)

4 Ob 98/01tOGH13.11.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/184

3 Ob 165/04tOGH26.08.2004

nur: In der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung. (T5)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 292/05kOGH20.04.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlängerung der Lebensdauer des sanierten Flachdaches um Jahre. (T6)

2 Ob 234/05hOGH07.02.2007

Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T8)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt" entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. (T9)

2 Ob 176/07gOGH29.05.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/73

4 Ob 86/08pOGH08.07.2008

Auch; Beis wie T9

4 Ob 79/08hOGH15.12.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2008/179

1 Ob 37/12sOGH22.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Dem Geschädigten steht es frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. (T10)

8 Ob 67/20sOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T11)

7 Ob 116/21sOGH29.09.2021

Beis nur wie T9

4 Ob 185/22tOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ersatzvornahme von Fenster-Türen-Elementen durch Dritte. Durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden wurde von der beklagten Herstellerin kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen. (T12)

8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T3: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T13)

2 Ob 69/24xOGH25.07.2024

vgl; nur: Bei Sachen, die ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeignet sind und deshalb keinen Verkehrswert haben, ist statt auf den Verkehrswert auf die Herstellungskosten abzustellen. (T14)<br/>Beisatz: Der Beschädigte soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0020OB00056_8300000_001

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