ABGB § 1332
Wird eine leicht fahrlässig zerstörte, ca 70 Jahre alte, in gutem Bauzustand befindliche Brücke durch eine neue mit längerer Lebenserwartung ersetzt, so hat der Schädiger mangels eruierbaren Verkehrswerts die Baukosten für die neue Brücke zu ersetzen. Dabei hat jedoch ein Abzug zu erfolgen, der der im Vergleich zur neuen Sache nur kürzeren Lebensdauer der zerstörten alten Sache entspricht.