OGH 1Ob502/82; 1Ob4/82; 1Ob506/82; 7Ob1650/93; 7Ob637/94; 9Ob2020/96s; 5Ob106/97t; 9Ob406/97i; 6Ob54/00k; 7Ob269/00k; 6Ob255/00v; 5Ob249/04k; 9Ob92/06d; 1Ob33/09y; 6Ob85/10h; 3Ob36/13k; 4Ob123/14p; 1Ob115/14i; 1Ob137/14z; 8Ob38/14t; 1Ob181/14w; 10Ob14/15d; 8Ob59/17k; 7Ob149/17p; 2Ob7/17v; 8Ob101/17m; 10Ob54/17i; 9Ob51/17s; 9Ob76/17t; 1Ob129/20g; 9Ob47/20g; 6Ob67/21b; 4Ob24/22s; 4Ob88/22b; 10Ob42/23h; 1Ob110/24v (RS0010135)

OGH1Ob502/82; 1Ob4/82; 1Ob506/82; 7Ob1650/93; 7Ob637/94; 9Ob2020/96s; 5Ob106/97t; 9Ob406/97i; 6Ob54/00k; 7Ob269/00k; 6Ob255/00v; 5Ob249/04k; 9Ob92/06d; 1Ob33/09y; 6Ob85/10h; 3Ob36/13k; 4Ob123/14p; 1Ob115/14i; 1Ob137/14z; 8Ob38/14t; 1Ob181/14w; 10Ob14/15d; 8Ob59/17k; 7Ob149/17p; 2Ob7/17v; 8Ob101/17m; 10Ob54/17i; 9Ob51/17s; 9Ob76/17t; 1Ob129/20g; 9Ob47/20g; 6Ob67/21b; 4Ob24/22s; 4Ob88/22b; 10Ob42/23h; 1Ob110/24v9.10.2024

Rechtssatz

Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte.

Normen

ABGB §313
ABGB §1460

1 Ob 502/82OGH17.02.1982

Veröff: SZ 55/19

1 Ob 4/82OGH03.03.1982

Veröff: SZ 55/30

1 Ob 506/82OGH31.03.1982

Auch; nur: Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Und nicht eine bloß sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wird. (T2)

7 Ob 1650/93OGH23.02.1994
7 Ob 637/94OGH18.01.1995

nur T1; Beisatz: Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es nicht an. (T3)

9 Ob 2020/96sOGH16.10.1996

Auch; Beis wie T3

5 Ob 106/97tOGH29.10.1997

nur T1

9 Ob 406/97iOGH25.02.1998

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt sohin nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird, aber nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache an. (T4)

6 Ob 54/00kOGH29.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet. (T5)

7 Ob 269/00kOGH23.01.2001

Auch

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/57

5 Ob 249/04kOGH09.11.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. (T6)

9 Ob 92/06dOGH02.03.2007

Auch; nur T1

1 Ob 33/09yOGH08.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 85/10hOGH24.06.2010

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 36/13kOGH16.04.2013
4 Ob 123/14pOGH17.09.2014

Auch

1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begründung einer Dienstbarkeit (Feldservitut) durch Ersitzung. (T7)

1 Ob 137/14zOGH22.10.2014

Vgl auch; nur T1

8 Ob 38/14tOGH30.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Für den Ersitzungsgegner muss jedenfalls erkennbar sein, welches individuelle Recht konkret in Anspruch genommen wird. (T8)

1 Ob 181/14wOGH22.01.2015

Vgl auch

10 Ob 14/15dOGH19.05.2015

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 59/17kOGH29.06.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Ausübung des Gemeingebrauchs oder einer jedermann offenstehenden örtlichen Übung genügt für eine Ersitzung nicht. (T9)

7 Ob 149/17pOGH18.10.2017

Vgl auch

2 Ob 7/17vOGH28.09.2017

Beis wie T3; Beis wie T9

8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Das Publizitätserfordernis bezieht sich auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit, also auf deren Begründung, nicht aber auf die Ausübung einer bestehenden Servitut. (T10)

10 Ob 54/17iOGH14.11.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8

9 Ob 51/17sOGH18.12.2017
9 Ob 76/17tOGH30.01.2018

nur T1

1 Ob 129/20gOGH23.07.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Pächter als Besitzmittler für Weg über eigene Grundstücke. (T11)

9 Ob 47/20gOGH24.03.2021

Beis wie T3

6 Ob 67/21bOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Dabei genügt es, wenn bei einiger Aufmerksamkeit Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T12)

4 Ob 24/22sOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen. (T13)

4 Ob 88/22bOGH23.09.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für die Beklagte nicht erkennbar, dass ihre Duldung der Benützung ihres Grundstücks durch die Öffentlichkeit nicht auf der entsprechenden Vereinbarung im Pachtvertrag beruhte, sondern als Erfüllung einer Schuldigkeit für die klagende Gemeinde geschehen sollte. (T14)

10 Ob 42/23hOGH21.11.2023

Beisatz wie T3

1 Ob 110/24vOGH09.10.2024

nur: In welchem Umfang das ersessene Recht erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte. (T15); nur T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00502_8200000_002

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