OGH 1Ob33/09y

OGH1Ob33/09y8.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Balthasar P*****, und 2. Liselotte P*****, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, gegen die beklagten Parteien 1. Josef M*****, und 2. Gertraud M*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 8.000 EUR), über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. November 2008, GZ 22 R 301/08f-67, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 18. August 2008, GZ 2 C 1242/03w-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien die mit 855,77 EUR (darin enthalten 142,63 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab.

1. Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang notwendig (2 Ob 2267/96p = SZ 69/180; RIS-Justiz RS0033018; RS0010135). Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es dagegen nicht an (RIS-Justiz RS0010135 [T3, T4]). Ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0033021). Es kommt nicht auf die objektive Erkennbarkeit einzelner Ersitzungshandlungen schlechthin an. Der Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss aus der Art der Benützungshandlungen erkennen können, dass damit ein Recht ausgeübt wird. Die Regelmäßigkeit der Benützung und die Bedürfnisse für die Liegenschaft des Rechtsausübenden bilden wesentliche Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit. Wege- und Bringungsrechte sind als solche aufgrund der Bewirtschaftungsart leicht erkennbar, auch wenn sie nicht häufig, sondern nur wenige Male im Jahr ausgeübt werden. Es kann wegen der geringen Erfordernisse des herrschenden Guts auch selten ausgeübte Wegerechte geben (7 Ob 637/94).

Die im Zusammenhang mit der behaupteten Notwendigkeit der tatsächlichen Kenntnis der faktischen Nutzung durch den belasteten Eigentümer zitierte Entscheidung 5 Ob 273/07v betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich das Entstehen einer Servitut nach Aufhebung der Eigentümeridentität.

2. Soweit die Rechtsmittelwerber vorbringen, die Kläger hätten gewusst, dass sie niemals ein Fahrrecht hatten und deshalb keinen echten Besitz ausgeübt hätten, entfernen sie sich von den Feststellungen.

3. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Dienstbarkeitsweg hätte nur alle zehn Jahre benützt werden müssen. Nach den Feststellungen befahren die Kläger den Weg zumindest einmal im Jahr, wenn Holz geschlägert wird oder mehr Schadholz vorhanden ist auch vier- bis fünfmal im Jahr (S 19 des Ersturteils). Auf die Hinweise in der Revision, dass Dienstbarkeiten nur im notwendigen Ausmaß ersessen werden und dafür die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts maßgebend seien, weshalb eine entsprechende Einschränkung des Klagebegehrens im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Dienstbarkeitsweg nur alle zehn Jahre zu benützen, erfolgen hätte sollen, ist daher nicht weiter einzugehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dient ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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