Rechtssatz
Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderer Behörde unterbrechen muss. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde.
2 Ob 599/84 | OGH | 08.04.1986 |
nur: Eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde. (T1) |
5 Ob 572/88 | OGH | 27.06.1988 |
nur T1; Beisatz: Und in welcher Instanz sie ausgesprochen wird (hier: rekursgerichtliche Aufhebung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses als nichtig). (T2) |
7 Ob 96/08f | OGH | 15.05.2008 |
Auch; Beisatz: Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde. (T3) |
4 Ob 23/10a | OGH | 23.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist. (T4) |
4 Ob 12/23b | OGH | 31.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Ausnahmefall, weil die Unterbrechung nach § 191 ZPO eine Ermessensentscheidung ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00768_8000000_001
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