European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00162.14A.1223.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Kläger machte in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück‑ bzw Abweisung seiner Begehren in erster Instanz erhob der Kläger Berufung und Rekurs gegen diese Entscheidung.
Das dazu geführte Rechtsmittelverfahren beim Oberlandesgericht Graz, AZ 5 R 23/13m, wurde mit Beschluss vom 6. 3. 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den zu 6 Nc 1/13t des Oberlandesgerichts Graz anhängigen „Ablehnungsantrag“ des Klägers unterbrochen. Diesen Unterbrechungsbeschluss begründete das Oberlandesgericht Graz damit, dass der Kläger gegen Richter dieses Gerichts (damals davon jedoch nicht betroffen die mit der nun bekämpften Entscheidung befassten) und des Landesgerichts Leoben (davon betroffen die mit der Verhandlung und Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren befassten Richter) Ablehnungsanträge eingebracht habe. Mit dem nun angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Graz das unterbrochene Berufungs‑ und Rekursverfahren fort. Es führte aus, die Entscheidungen in den Ablehnungsverfahren seien ergangen und die Ablehnungen erfolglos geblieben. Der Kläger lehne nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinne sei, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats mit dem Vorwurf einer unvertretbaren Rechtsansicht ab („Ablehnungskaskade“). Dem Kläger sei schon zu 1 Ob 206/12v die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Kenntnis gebracht worden, wonach ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssten.
Dagegen richtet sich der unzulässige Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Gegen einen die Unterbrechung abändernden (aufhebenden) oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS‑Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020; RS0037074). Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs iSd § 192 Abs 2 ZPO unzulässig (8 Ob 35/12y = RIS‑Justiz RS0037067 [T2]; so zur Aufnahme nach Unterbrechung wegen eines Ablehnungsverfahrens 3 Ob 50/12t; 3 Ob 51/12i; 3 Ob 52/12m).
Der Rechtsmittelausschluss wäre nur in Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS‑Justiz RS0037034; RS0037066; RS0036983; RS0037158; Schragel in Fasching/Konecny ³ § 192 ZPO Rz 3). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Rekurswerber in anderem Zusammenhang zitierte Entscheidung 9 Ob 376/97b betrifft die gesetzlich angeordnete Unterbrechung aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Partei. Ein solcher Fall einer zwingenden Verfahrensunterbrechung (RIS‑Justiz RS0037158 [T1]) liegt nicht vor (vgl § 25 JN).
In seinen Ausführungen zur aufrechten Anhängigkeit von Ablehnungsverfahren geht der Rekurswerber zu Unrecht davon aus, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 89/13i keine Wirkungen nach sich zöge und übergeht zudem die ihm schon mehrfach zur Kenntnis gebrachte ständige Rechtsprechung, wonach ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS‑Justiz RS0046015).
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