OGH 4Ob21/78; 4Ob31/78; 8Ob568/78; 2Ob520/79; 6Ob651/83; 7Ob12/89; 9ObA257/92; 9ObA298/92; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 7Ob75/01g; 5Ob24/02v; 9ObA11/03p; 2Ob112/07w; 1Ob107/08d; 4Ob225/08d; 7Ob252/08x; 9ObA56/09i; 9ObA43/11f; 1Ob227/11f; 10Ob62/11g; 7Ob120/12s; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 9ObA80/14a; 9ObA27/15h; 1Ob181/15x; 4Ob121/16x; 1Ob142/17i; 4Ob200/18t; 9ObA111/19t; 6Ob127/20z; 9ObA115/21h; 9ObA151/21b; 9ObA32/22d; 5Ob212/21v; 7Ob210/22s; 7Ob67/23p; 4Ob82/23x; 8Ob82/22z; 9ObA94/23y (RS0039215)

OGH4Ob21/78; 4Ob31/78; 8Ob568/78; 2Ob520/79; 6Ob651/83; 7Ob12/89; 9ObA257/92; 9ObA298/92; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 7Ob75/01g; 5Ob24/02v; 9ObA11/03p; 2Ob112/07w; 1Ob107/08d; 4Ob225/08d; 7Ob252/08x; 9ObA56/09i; 9ObA43/11f; 1Ob227/11f; 10Ob62/11g; 7Ob120/12s; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 9ObA80/14a; 9ObA27/15h; 1Ob181/15x; 4Ob121/16x; 1Ob142/17i; 4Ob200/18t; 9ObA111/19t; 6Ob127/20z; 9ObA115/21h; 9ObA151/21b; 9ObA32/22d; 5Ob212/21v; 7Ob210/22s; 7Ob67/23p; 4Ob82/23x; 8Ob82/22z; 9ObA94/23y18.3.2024

Rechtssatz

Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.

Normen

ZPO §228 C3

4 Ob 21/78OGH27.06.1978
4 Ob 31/78OGH10.10.1978

Beisatz: Mögliche Beeinträchtigung der durch Art 8 Abs 6 der 29.Novelle zum ASVG gewährleisteten dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung durch allfällige künftige Änderung der DO.A genügt nicht. (T1)

8 Ob 568/78OGH05.12.1978
2 Ob 520/79OGH08.05.1979
6 Ob 651/83OGH28.02.1985

Vgl auch; Beisatz: Rechtsschutz soll nur im Falle konkreter Aktualisierung einer theoretischen Kollisionslage gewährt werden. (T2)

7 Ob 12/89OGH27.04.1989

Veröff: ZVR 1990/93 S 246

9 ObA 257/92OGH16.12.1992

Auch; Beisatz: Prozessuale Vorteile allein genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen". (T3)

9 ObA 298/92OGH16.12.1992

Auch; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller)

9 ObA 72/93OGH28.04.1993

Auch; Beis wie T3

8 Ob 638/93OGH28.04.1994

Auch; Beis wie T3

7 Ob 75/01gOGH27.04.2001

Auch

5 Ob 24/02vOGH12.02.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die ohnehin geregelte objektiv Rechtslage ist nicht feststellungsfähig. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/22

9 ObA 11/03pOGH09.07.2003

Auch

2 Ob 112/07wOGH27.09.2007

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 5 Abs 3 erster Satz TKG 2003. (T5)

1 Ob 107/08dOGH10.06.2008
4 Ob 225/08dOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/23

7 Ob 252/08xOGH13.05.2009

Beisatz: Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7)<br/>Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T8)

9 ObA 56/09iOGH02.06.2009

Vgl auch; Beis wie T6

9 ObA 43/11fOGH30.01.2012
1 Ob 227/11fOGH22.12.2011

Beis wie T8

10 Ob 62/11gOGH05.06.2012

Auch

7 Ob 120/12sOGH19.12.2012

Auch

7 Ob 91/14dOGH10.09.2014

Beisatz: Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist. (T9)

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Auch

9 ObA 80/14aOGH25.02.2015

Veröff: SZ 2015/12

9 ObA 27/15hOGH29.04.2015

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 181/15xOGH22.10.2015

Vgl; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T10)

4 Ob 121/16xOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T11)<br/>

1 Ob 142/17iOGH30.08.2017

Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 200/18tOGH27.11.2018

Auch

9 ObA 111/19tOGH26.02.2020
6 Ob 127/20zOGH18.02.2021

Beisatz wie T8<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/10

9 ObA 115/21hOGH20.10.2021

Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T12)

9 ObA 151/21bOGH19.05.2022

Beis wie T2

9 ObA 32/22dOGH30.06.2022
5 Ob 212/21vOGH09.06.2022

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 210/22sOGH21.02.2023
7 Ob 67/23pOGH30.08.2023

Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T13)

4 Ob 82/23xOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T14)<br/>Beisatz: Keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen: Nach der Rechtsprechung dort wird die Wiederholungsgefahr nur verneint, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Handlungen (weiter) gesetzt werden (vgl <br/>RS0119007), während das Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO schon dann verneint wird, wenn kein konkreter, aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernsten Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. (T15)

8 Ob 82/22zOGH17.11.2023

vgl

9 ObA 94/23yOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0040OB00021_7800000_004

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