OGH 9ObA115/21h

OGH9ObA115/21h20.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** E*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Mag. Manfred Keller, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2021, GZ 15 Ra 39/21d‑38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00115.21H.1020.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden; dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (RS0039071). Die bloße Möglichkeit, dass es in der Zukunft einmal zu einem Streit über das Rechtsverhältnis kommen könnte, schafft nach der Rechtsprechung noch kein aktuelles Feststellungsinteresse (RS0037422 [T14]; Frauenberger‑Pfeiler in Fasching/Konecny³ III/1 § 228 ZPO Rz 87). Die Feststellungsklage bedarf vielmehr eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RS0039215). Eine Feststellungsklage setzt eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers voraus (RS0039007). Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein (RS0039204 [T1]).

[2] Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen regelmäßig keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0037977 [T2]; RS0039177 [T1]).

[3] Dem Kläger wurde vom Berufungsgericht für die Dauer seiner Versetzung im Verfahren eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz) wegen Verwirklichung des Diskriminierungstatbestands des § 7b Abs 1 Z 6 BEinstG zugesprochen. Das Begehren des Klägers, die Beklagte hafte für alle künftigen Schäden aus der diskriminierenden Dienstaufforderung/Versetzung wurde hingegen abgewiesen.

[4] Dass aus der gegenständlichen rechtswidrigen Versetzung künftig noch ein weiterer Schaden eintreten könnte, behauptet der Kläger nicht. Er argumentiert nur damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihn die Beklagte auch künftig wieder, etwa mit der Behauptung einer Umstandsänderung, in diskriminierender Weise im Briefzentrum einsetzen könnte. Damit stellt der Kläger aber lediglich auf ein mögliches (neues) in der Zukunft liegendes schadensbegründendes Verhalten der Beklagten ab, das aber seine derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet.

[5] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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