Rechtssatz
Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.
7 Ob 52/83 | OGH | 08.03.1984 |
Auch; Beisatz: § 1042 ist beim Bestehen einer eigenen Schuld höchstens anwendbar, soweit sie der fremden subsidiär war. (T1) Veröff: ZVR 1985/7 S 14 |
8 Ob 649/86 | OGH | 12.03.1987 |
Beisatz: Erfüllt der Zahlende aber nur eine eigene Schuld, dann ist diese Gesetzesbestimmung nicht anwendbar. (T2) |
2 Ob 677/87 | OGH | 30.08.1988 |
nur: Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. (T3)<br/>Beis wie T2; Beis wie T1<br/>Veröff: JBl 1988,785 |
4 Ob 518/96 | OGH | 26.02.1996 |
nur T3; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 1042 ABGB gilt im übrigen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten. (T4) |
1 Ob 157/07f | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufwand für baubehördlich aufgetragene Instandsetzungsarbeiten an einer Liegenschaft. (T5)<br/>Beisatz: Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt nämlich eine nach der Bauordnung ihn selbst treffende Verpflichtung, und nicht etwa eine Verpflichtung der Baubehörde. (T6)<br/>Beisatz: Da die Kläger somit keine fremde Schuld erfüllt haben, kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB gegen die Gemeinde nicht in Frage. (T7) |
4 Ob 74/10a | OGH | 13.07.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T8) |
2 Ob 157/12w | OGH | 29.11.2012 |
nur T3; Beisatz: Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/135 |
3 Ob 42/14v | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T10) |
4 Ob 50/21p | OGH | 22.09.2021 |
Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T12) |
8 Ob 126/22w | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufgewendeten Kosten für die Errichtung einer Anlage auf fremdem Grund sind gemäß § 1042 ABGB ersatzfähig, sofern der Beklagte materiell-rechtlich selbst zu diesem Aufwand verpflichtet gewesen wäre. (T13)<br/>Beisatz: Nach § 858 Satz 2 ABGB steht es dem zur Errichtung einer Einfriedung verpflichteten Liegenschaftseigentümer grundsätzlich frei, auf welche konkrete Weise er seine Verpflichtung erfüllt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der nach § 1042 ABGB aufgrund einer Ersatzvornahme regressberechtigte Liegenschaftsnachbar nur auf die billigste mögliche Einfriedungslösung verwiesen wäre. (T14) |
1 Ob 60/23i | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T15) |
4 Ob 161/23i | OGH | 20.02.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T1: Hier: Nach Übergang einer Verpflichtung aus einem Bescheid mit "dinglicher Wirkung" kann die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht gemäß § 1042 vom Voreigentümer ersetzt werden. (T16); Beisatz nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0080OB00175_7700000_003
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