Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
L***** S*****, geboren 1985 (in der Folge „Spieler“ genannt), spielte ab 1992 für den damals in der 8. Leistungsstufe spielenden Fußballclub E***** (in der Folge „Stammverein“ genannt). Danach wurde er mittels eines zwischen dem Stammverein und dem beklagten Fußballverein (damals 3. Leistungsstufe) abgeschlossenen, bis 2004 befristeten „Leihvertrags“ an den Beklagten „verliehen“. Der Beklagte wollte den Spieler auch nach Auslaufen des „Leihvertrags“ weiter einsetzen, konnte sich aber aufgrund der angespannten finanziellen Situation die Kosten für den Transfer nicht leisten, worauf der Kläger als ehemaliger Funktionär des Stammvereins zustimmte, die Transfermodalitäten zu übernehmen. Der Kläger hatte im Jahr 2004 offene Forderungen gegen den Stammverein in Höhe von knapp 8.000 EUR. Obwohl es für den Stammverein nicht üblich war, Spieler an Privatpersonen zu „übergeben“, wurde dem Kläger aufgrund dessen offener Forderungen gegen den Verein von diesem die „Freigabe“ für den Spieler „gestempelt“. Ohne die offenen Forderungen, die mit der Freigabe gegengerechnet wurden und damit als beglichen galten, und ohne die enge persönliche Verbindung des Klägers zum Stammverein hätte dieser den Spieler nicht an den Kläger „übergeben“. Der Kläger übernahm die Transferkosten einerseits, um die Karriere des Spielers zu fördern, und andererseits als Investition, von der er sich auch einen Gewinn erhoffte. Der Kläger schloss daraufhin mit dem Beklagten am 6. 6. 2004 folgende Vereinbarung ab:
„… Der Spieler wurde bis jetzt ohne Leihgebühr für den [Beklagten] zur Verfügung gestellt, der Spieler wurde erstmals im Jahr 2000 in der Kampfmannschaft des [Beklagten] eingesetzt.
Die Transferrechte am Spieler [..] liegen zu 100 % beim [Kläger]. Ab der Saison 2004/05 ist eine jährliche Leihgebühr von 1.500 EUR [..] für den Spieler [...] an [den Kläger] zu bezahlen. Es wird vereinbart, dass der Spielerpass und der gültige Freigabeschein bis spätestens 30. 6. an [den Kläger] zu senden oder übergeben ist, sollte das nicht geschehen, so verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um eine weitere Saison, wobei wieder die Leihgebühr von 1.500 EUR an [den Kläger] zu zahlen ist. Dies gilt auch für alle weiteren folgenden Saisonen.
Eine Verleihung oder Verkauf des Spielers [...] von Seiten des [Beklagten] ist nur mit vorheriger Absprache mit [dem Kläger] möglich, wobei auch auf die Wünsche des Spielers Rücksicht genommen werden soll.
Diese Vereinbarung gilt auch bei Obmann- bzw Vorstandswechsel.“
Der Kläger hätte die Vereinbarung ohne den Passus, dass eine Verleihung oder ein Verkauf des Spielers nur nach vorheriger Absprache mit dem Kläger zulässig sei, nicht abgeschlossen, weil er sicherstellen wollte, mindestens so viel zu erhalten, wie er an den Stammverein bezahlen musste (Aufrechnung). Das Risiko, bei Nichteinsetzung des Spielers durch den Beklagten vollkommen leer auszugehen, nahm der Kläger dabei in Kauf. In der Folge setzte der Beklagte den Spieler bei Fußballspielen ein. Wegen eines finanziellen Engpasses bezahlte der Beklagte im Sommer 2005 statt 1.500 EUR nur 1.000 EUR. Im Jahr 2006 erfolgten keinerlei Zahlungen des Beklagten an den Kläger. Im Sommer 2007 bezahlte der Beklagte 2.000 EUR. Die Gebühren für 2006/07 und 2007/08 wurden bis einschließlich November 2009 gestundet. Im Zuge von Gesprächen über einen endgültigen „Erwerb“ des Spielers durch den Beklagten teilte dessen Obmann am 19. 11. 2011 dem Kläger mit, dass der Beklagte den Vertrag nicht anerkennen würde, weil er auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden sei und man nicht ewig zahlen wolle. Weitere Zahlungen des Beklagten erfolgten nicht. Zwischen dem Spieler und dem Kläger existiert keine Vereinbarung. Der Spieler spielte auch in der Saison 2011/12 für den Beklagten.
Der Kläger begehrt ‑ nach Klagsausdehnung ‑ 9.000 EUR, und zwar die Leihgebühren von je 1.500 EUR für die Saisonen 2006/07 bis einschließlich 2011/12, gestützt auf die oben zitierte Vereinbarung. Der Spieler sei vor seinem Transfer zum Beklagten beim Stammverein tätig gewesen. Es sei im beiderseitigen Interesse des Beklagten und des Spielers gelegen, dass letzterer seine fußballerischen Leistungen in den Dienst des Beklagten stelle. Da nach § 4 Abs 4 des ÖFB‑Regulativs iVm § 23 Abs 1 NÖFV-Richtlinien ein Spieler nur für einen Verein registriert sein und nur für diesen spielen könne, sei für den Transfer des Spielers zum Beklagten die Freigabe seines bisherigen Vereins erforderlich gewesen (§ 8 Abs 1 ÖFB-Regulativ). Da sich die beiden Vereine nicht über den Wechsel des Spielers einigen hätten können, habe sich der Kläger bereit erklärt, die Transferrechte des Spielers gegen Bezahlung der Ablösesumme zu übernehmen und der Beklagten gegen ein laufendes von ihrem Belieben über die zeitliche Inanspruchnahme des Spielers abhängiges Entgelt zur Verfügung zu stellen. Deswegen sei die Beklagte verpflichtet, die jährliche Leihgebühr von 1.500 EUR für den Fall der Beschäftigung des Spielers zu zahlen. Der Beklagte habe sich erspart, die vom Stammverein geforderte Ablösesumme zu zahlen. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.
Der Beklagte wendete Verjährung der „Leihgebühr“ für die Saisonen 2005/06 und 2006/07 ein. Der Spieler habe von der Vereinbarung nichts gewusst und den Kläger nie als Spielervermittler beauftragt. Er sei durch die Vereinbarung in seinen Transferrechten beeinträchtigt, da bei einem Vereinswechsel jedes Mal die Zustimmung des Klägers einzuholen sei. Es liege somit ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor. Das „Verleihen“ des Spielers widerspreche dem Verbot der Sklaverei, sei gesetzwidrig bzw rechtlich unmöglich und gemäß § 879 ABGB nichtig. Das Verlangen einer Ablösesumme für einen Spieler, dessen Dienstvertrag abgelaufen sei, sei unzulässig. Davon ausgenommen sei lediglich die in § 10 ÖFB-Regulativ geregelte Ausbildungsentschädigung, die für den Spieler höchstens 2.200 EUR betragen habe können. Durch die Zahlung von 3.000 EUR habe der Beklagte diesen Betrag bereits beglichen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Vereinbarung könne dem Spieler nicht verbieten, zu einem anderen Verein zu wechseln; sie habe keine unmittelbaren negativen Wirkungen auf ihn und sei daher im Ergebnis rechtlich unbedenklich. Es sei eine bloße Fiktion, dass die Transferrechte zu 100 % beim Kläger gelegen seien. Die Ausbildungsentschädigung gemäß § 10 ÖFB-Regulativ ‑ die nicht 2.200 EUR, sondern 7.700 EUR betrage ‑ sei nur für den Vereinswechsel, nicht aber für den bloßen „Verleih“ zu zahlen. Das ÖFB-Regulativ verbiete es aber nicht, neben den explizit vorgesehenen Entschädigungszahlungen weitere zu leisten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, den Kläger (Beklagten?) vor für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vereinbarungen zu schützen, solange sich diese im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen würden. Dass die Vereinbarung auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden sei, ändere daran nichts. Der Beklagte habe jederzeit frei entscheiden können, den Spieler nicht mehr einzusetzen und sich damit von der Zahlungsverpflichtung zu befreien. Ex post betrachtet sei die Vereinbarung für den Kläger günstig, sie hätte aber auch in die andere Richtung ausschlagen können. Der Kläger habe den Spieler durch Zahlung eines Geldbetrags von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Stammverein gelöst. Durch die Stundungen sei die Klagsforderung auch nicht bloß teilweise verjährt.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das „Verleihen“ eines Spielers eines Fußballvereins an einen anderen Fußballverein bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung des Spielers. Ein „Spieler-Leihvertrag“, dem die Unterschrift des Spielers fehle, könne keine Rechtswirksamkeit entfalten. Der Kläger habe keine Rechte am Spieler und sei daher nicht in der Lage, ihn dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Seien aber die „Hauptleistungen“ des Klägers, weil sie die freie Willensentscheidung des Spielers beeinträchtigen würden, nichtig und hätte der Kläger den Vertrag gemäß den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen ohne den Passus, dass eine Verleihung oder ein Verkauf des Spielers nur nach vorheriger Absprache mit dem Kläger zulässig sei, nicht abgeschlossen, folge daraus dessen gänzliche Unwirksamkeit. Dies auch deswegen, weil der Beklagte, würde er sich vertragskonform verhalten, die freie Willensentscheidung des Spielers unterminierte, müsste er doch Spielerpass und Freigabeschein an eine nicht dem ÖFB‑Regulativ unterliegende Person, nämlich den Kläger übermitteln und könnte sich nur dadurch von seiner vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht befreien. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung sei daher nichtig. Der Kläger habe aber mit seinem Vorbringen, der Beklagte habe sich erspart, die vom Stammverein geforderte Ablösesumme zu bezahlen, die vom Kläger gegen „Übertragung“ der Transferrechte geleistet worden sei, hinreichend deutlich einen Bereicherungsanspruch geltend gemacht, sodass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nach Erörterung dieses maßgeblichen Anspruchsgrundes mit den Parteien Feststellungen über die tatsächlich vom Kläger geleistete „Ablöse“ bzw über die nach dem ÖFB-Statut zulässige Höhe der Ausbildungsentschädigung zu treffen haben werde. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil der Frage, ob Amateursportler betreffende vertragliche Vereinbarungen zwischen nicht dem ÖFB‑Regulativ unterliegenden Personen einerseits und Vereinen andererseits, aleatorische Elemente enthaltend, zulässig seien, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Das Berufungsgericht sei fälschlich von einer Nichtigkeit der klagsgegenständlichen Vereinbarung ausgegangen. Bei der Rücksendung des Spielerpasses und des Freigabescheins handle es sich bloß um eine Formalität, die nach Absicht der Parteien nicht per se zur Aufhebung der vertraglichen Zahlungspflicht führe, sondern lediglich dazu diene, einen Missbrauch der relevanten Dokumente zu verhindern und die Möglichkeit eines Vertragsbruchs zu minimieren. Das Berufungsgericht habe § 8 Abs 5 ÖFB‑Regulativ übersehen, der den nationalen Vereinswechsel im Freigabeverfahren für Amateure regle. Nach dessen lit c erfolge die Rückkehr zum Stammverein „automatisch“ nach Ablauf der Befristung und gelte nicht als Vereinswechsel. Dadurch zeige sich, dass der Spieler von der klagsgegenständlichen Vereinbarung nicht benachteiligt werde, da er als Spieler seines Stammvereins ohnehin aufgrund eines zuvor schon gegebenen Leihverhältnisses dazu verpflichtet gewesen wäre, im Fall einer Nichteinigung beider Vereine zu seinem Stammverein zurückzukehren. Die Vereinbarung basiere überdies auf den Wünschen des Spielers. Sie verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen das ÖFB-Regulativ. Auch liege keine gravierende Äquivalenzstörung vor, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zur Klärung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Geltung des ÖFB‑Reglements für die hier beteiligten Vereine ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Rechtsgrundlage für die Verleihung von Amateurspielern bildet ‑ für die dem ÖFB-Reglement unterworfenen Personen (gemäß § 1 Abs 2 direkte und indirekte Mitglieder des ÖFB, die Offiziellen, die Spieler und die Spielervermittler) ‑ § 8 ÖFB-Regulativ mit der Überschrift „Nationaler Vereinswechsel im Freigabeverfahren für Amateure“ (Reisinger, Die rechtliche Qualifikation der Spielerleihe, Zak 2011, 385). Gemäß § 8 Abs 5 ÖFB-Regulativ können „Freigabevermerke“ auch befristet erteilt werden („Spielerleihe“).
2. In der Literatur werden die „Freigabe“-Regeln des ÖFB-Regulativs wegen der Einschränkung der Vereins- bzw Erwerbsfreiheit kritisch gesehen (vgl Christ, Vereinswechsel im Amateurfußball, ÖJZ 2005/22; Wachter spricht in seiner Glosse zu 9 ObA 92/97p in RdA 1998/36 von „moderner Sklavenhalterei“; Tomandl/Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 234, und Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballverband, RdA 1972, 63, haben bereits 1972 die Auffassung vertreten, dass die Praxis des Transferrechts und der damit verbundenen Ablösezahlungen sittenwidrig und daher rechtlich unzulässig sei).
3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 198/97t unter Bezugnahme auf § 11 AÜG und Art 4 Abs 2 EMRK ausgesprochen, dass ein „Spieler-Leihvertrag“ ohne die Unterschrift bzw ausdrückliche Zustimmung des Spielers keine Rechtswirksamkeit entfalten könne; eine lediglich zwischen zwei Vereinen geschlossene Vereinbarung über das „Verleihen“ eines Spielers sei deshalb als unter der (aufschiebenden) Bedingung geschlossen anzusehen, dass der Spieler seine Zustimmung erteile.
4. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der beklagte Verein (bis zur Zurückgabe des Spielerpasses und des Freigabescheins) zur unbefristeten Zahlung einer jährlichen Leihgebühr für den Spieler an den Kläger. Der Spieler selbst ‑ als „Objekt“ des Leihvertrags ‑ hat an der Vereinbarung nicht teilgenommen. Der Kläger kann als nicht dem ÖFB‑Regualtiv Unterworfener über keine den Spieler betreffende Transferrechte verfügen. Als solcher ist dem Kläger auch die Geltendmachung einer „Leihgebühr“ für die befristete „Freigabe“ auf Grundlage des § 8 Abs 5 ÖFB‑Regulativ verwehrt. Die vereinbarte „Leihe“ ist daher im Sinne von § 878 ABGB rechtlich unmöglich und somit nichtig.
5. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung kommt daher jedenfalls nicht als Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers in Betracht. Eine nähere Auseinandersetzung mit Fragen der Zulässigkeit der Spielerleihe im Bereich des Amateur-Fußballsports im Allgemeinen kann daher unterbleiben.
6. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe sich erspart, die vom Stammverein geforderte Ablösesumme zu zahlen, ist nach § 1042 ABGB zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige Ersatz fordern, der für einen anderen einen Aufwand machte, den dieser „nach dem Gesetz“ selbst hätte machen müssen. Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst (Schurr in Schwimann, ABGB-TaKomm § 1042 Rz 1 mwN). Schuldner nach § 1042 ABGB ist, wer aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung verpflichtet war und sich diese ‑ endgültig oder vorläufig ‑ erspart (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1042 Rz 6 mwN).
7. Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beklagte die Zahlung einer Ablösesumme an den Stammverein des Spielers ersparte, bedarf es der Klärung, ob und in welcher Höhe der Stammverein tatsächlich zur Forderung einer Ablöse berechtigt war.
8. Das ÖFB-Regulativ sieht bei einem Vereinswechsel von Amateuren bei „Freigabe“ die Zahlung einer der freien Vereinbarung unterliegenden Entschädigung durch den aufnehmenden Verein vor (§ 8 Abs 4), bzw ist bei Nichtfreigabe eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung zu zahlen (§ 9 Abs 1 iVm § 10). § 10 Abs 2 ÖFB-Regulativ definiert die Ausbildungsentschädigung als ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste. Die Förderungsentschädigung ist gemäß § 10 Abs 3 des genannten Regulativs ein Beitrag zur Förderung der Nachwuchsarbeit des abgebenden Vereins. Die in der aktuellen Regulativ-Fassung genannten Entschädigungs-Sätze variieren je nach Leistungsstufe des abgebenden und des erwerbenden Vereins sowie nach dem Alter des Spielers.
9. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 15. 12. 1995, C-415/93 , Bosman, Slg 1995, I-04921, ausgeführt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußballsport in der Union zukomme, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen sei (Rz 106). Ausbildungsentschädigungen (im Zusammenhang mit dem Profifußballsport), die sehr stark von Eventualitäten abhingen und unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Ausbildung verlangt würden, seien jedoch nicht geeignet, die Förderung junger Spieler zu gewährleisten (Rz 109). In der Entscheidung vom 16. 3. 2010, C-325/08 , Olympique Lyonnais, Slg 2010, I-02177, anerkannte der EuGH die Regelung einer Ausbildungsentschädigung, sie müsse jedoch für das Erreichen des Zwecks, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen seien, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (Rz 45).
10. Holzner (Der Fall Bosman und der österreichische Sport, DRdA 1996, 197) vertritt für den Profisport im Anschluss an das Bosman-Urteil, dass Ablösesummen als Ausbildungskostenvergütungen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig seien: Danach müsse es sich um eine echte Berufsausübung handeln, die dem Ausgebildeten einen höheren Marktwert als Berufssportler vermittle, es müsse eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen und diese Vereinbarung dürfe den Spieler maximal fünf Jahre binden.
11. Christ (Vereinswechsel im Amateurfußball, ÖJZ 2005/22) nimmt grundsätzlich die Sittenwidrigkeit von Transferentschädigungen im Amateurbereich an, weil beim Amateurfußball im Gegensatz zum Berufsfußball der charakteristische Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und sportlicher Leistungsfähigkeit der Vereine fehle und die Freigabe des Freizeitfußballspielers daher nicht als Handelsobjekt und Einnahmequelle missbraucht werden dürfe. Die Sittenwidrigkeit von Transferentschädigungen wäre aber zu verneinen, wenn es sich bei den Ablösesummen um eine Art Ausbildungsentschädigung handle. Dadurch erscheine der wechselwillige Spieler nämlich nicht mehr als Ware, mit der die Vereine beliebig Handel treiben könnten, sondern es ginge darum, vom Verein tatsächlich im Rahmen der Nachwuchsarbeit erbrachte Leistungen zu honorieren (vgl auch Reissner, Sport als Arbeit [2008] 25).
12. Zu den Ausbildungsentschädigungen im Allgemeinen judiziert der Oberste Gerichtshof, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten dann vorliegt, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (9 ObA 296/01x mwN).
13. In Deutschland hat der BGH (II ZR 305/98) eine Klage auf Zahlung einer „Ausbildungsentschädigung“ im (verbandsrechtlichen) Amateurbereich abgewiesen. Die Amateurspieler waren zu einem höherklassigen Verein als Vertragsamateure gewechselt. Der BGH sah in der im Statut des Niedersächsischen Fußballverbands festgelegten Entschädigungsregelung eine Einschränkung der verfassungsmäßig verbürgten Freiheit der Berufswahl (vgl auch Reissner aaO).
14. Der Senat hält eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB‑Regulativ normiert, nicht grundsätzlich für sittenwidrig, weil die Aussicht auf die Erlangung einer solchen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen (vgl EuGH C-325/08 , Olympique Lyonnais, Rz 41). Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.
15. Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs des Klägers ist daher an den genannten Kriterien zu messen. Dazu fehlen ausreichende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, weshalb das Berufungsgericht zu Recht einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat.
16. Dem Rekurs des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO (RIS-Justiz RS0036035).
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