Rechtssatz
Der Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
7 Ob 540/87 | OGH | 05.03.1987 |
Veröff: SZ 60/43 = RZ 1988/61 S 225 |
1 Ob 651/88 | OGH | 28.09.1988 |
Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 802/82 |
8 Ob 502/89 | OGH | 19.01.1989 |
Beisatz: Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG angesehen werden muss, kann sich aus den gesamten Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller doch ergeben, dass ihm eine solche auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist. (T1) |
1 Ob 559/94 | OGH | 30.05.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist. (T2) |
3 Ob 183/03p | OGH | 26.09.2003 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. (T3); Veröff: SZ 2003/113 |
6 Ob 96/06w | OGH | 24.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 2 Abs 1 NWG festgelegte Verpflichtung trifft den Grundeigentümer sowohl beim Erwerb eines Grundstücks - er muss sich im Zuge des Ankaufs um eine Verbindung bemühen - als auch späterhin, indem er den Verlust einer bestehenden Verbindung vorzubeugen hat. (T4) |
3 Ob 235/05p | OGH | 27.06.2006 |
Auch; Beisatz: Auffallende Sorglosigkeit würde eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt voraussetzen. (T5); Beisatz: Auffallende Sorglosigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn jemand eine Liegenschaft ohne vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen erwirbt; das gilt aber nicht, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (zB nach dem Erwerb erfolgte Umwidmung in Bauland). (T6) |
8 Ob 15/08a | OGH | 03.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Erwerb einer Liegenschaft ohne vorherige Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen indiziert zwar das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit. Allerdings bilden entsprechende Erkundigungen keinen Selbstzweck. Eine auffallende Sorglosigkeit kann nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die „Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung einer die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erst ermöglichenden Verbindung hätte in Erfahrung bringen können. Die bloße Kenntnis oder Nichtkenntnis des Eigentümers von einer Wegeverbindung ist für sich allein nicht ausschlaggebend. (T7); Beisatz: Hier: Auffallende Sorglosigkeit bejaht. (T8) |
5 Ob 221/16k | OGH | 19.12.2016 |
Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen eines groben Verschuldens trifft die Antragstellerin: (T9) |
6 Ob 77/24b | OGH | 18.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0030OB00586_7700000_001
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