Rechtssatz
Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte.
5 Ob 627/78 | OGH | 27.06.1978 |
Vgl auch |
6 Ob 747/81 | OGH | 12.05.1982 |
Auch |
4 Ob 113/94 | OGH | 18.10.1994 |
Auch; Beisatz: Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäftes ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten. (T1) |
7 Ob 537/95 | OGH | 18.10.1995 |
nur: Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. (T2) |
6 Ob 29/13b | OGH | 27.02.2013 |
Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann regelmäßig nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0010OB00747_7600000_001
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