Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung urheberrechtswidriger Handlungen wird der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, vom Kläger stammende Lichtbilder der Region "Donauland-Strudengau" ohne Herstellerbezeichnung gemäß § 74 Abs 3 UrhG zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Äußerung endgültig selbst zu tragen."
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger und Clemens B***** betreiben unter der Bezeichnung "B***** & B*****" ein Studio für künstlerische Fotografie. Im ersten Halbjahr 1990 trat Mag.Leo G***** an den Kläger und Clemens B***** mit dem Ersuchen heran, Fotos der Region Donauland-Strudengau anzufertigen. Mag.Leo G***** war damals beim Verein "Ö*****" (idF: Ö*****) beschäftigt. Die Ö***** war von der beklagten Werbegemeinschaft beauftragt worden, ein Touristenprogramm "Radwandererlebnis - Donauland-Strudengau" zu erstellen; sie war jedoch nicht ermächtigt, im Namen der Beklagten Aufträge an Dritte zu erteilen. Gleichzeitig war vereinbart, daß das gesamte Werbematerial einschließlich der Fotos (Diapositive) Eigentum der Beklagten werden sollte.
Am 10.6.1990 kam es zwischen Mag.Leo G*****, dem Kläger und Clemens B***** in den Räumen der Beklagten zu einem Gespräch. am 15.6.1990 erstellte der Kläger der Beklagten "c/o Mag.G*****" ein Anbot, in welchem er sich auf das Gespräch vom 10.6.1990 bezog. Mag.Leo G***** verwendete für sein Antwortschreiben ein Briefpapier, auf dem auch die Bezeichnung der Beklagten aufschien. Am 22.7.1990 unterfertigte Mag.Leo G***** die Geschäftsbedingungen der Fotografenpartnerschaft B***** & B***** unter Verwendung einer Stampiglie der Ö*****.
Die Geschäfsbedingungen lauten auszugsweise:
"Das gesetzliche Urheberrecht an unseren Arbeiten ist unverzichtbar. Wir verlangen daher einen Copyrightvermerk, und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel darüber läßt, welche Abbildungen im einzelnen damit bezeichnet sind. Bei Unterlassung des Urheberrechtsvermerkes wird pro verwendetem Bild eine Strafgebühr von S 5.000,-- verrechnet. Das durch die Bezahlung des Rechungsbetrages eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf weltweite Rechte. Unsere Signierung ist wesentlicher Bestandteil unserer urheberrechtlich geschützten Leistungen und darf ohne unsere Zustimmung nicht weggelassen werden. Vor der vollständigen Bezahlung der gestellten Honorarnote steht dem Kunden kein wie immer geartetes Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen zu."
In der Folge machten der Kläger und Clemens B***** die bestellten Aufnahmen und verrechneten sie am 27.7.1990 der Beklagten. Die Rechnung wurde von der Beklagten am 14.8.1990 bezahlt. Die Beklagte verwendete die Aufnahmen für Werbeprospekte und -broschüren. In mehreren Werbedruckschriften wurden Aufnahmen ohne Herstellervermerk veröffentlicht.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Lichtbilder des Klägers über die Region "Donauland-Strudengau" unter Weglassung der Herstellerbezeichnung gemäß § 74 Abs 3 UrhG oder des Urheberrechtsvermerkes gemäß § 20 Abs 1 UrhG zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Die Diapositive seien Werke der Lichtbildkunst gemäß § 3 Abs 2 UrhG, jedenfalls aber Lichtbilder iS des § 73 UrhG. Die Ö***** sei als Vermittlerin und Vertreterin der Beklagten tätig geworden. Die Beklagte habe sich der Forderung des Klägers unterworfen, sein Urheber- bzw Herstellerrecht auch künftig zu respektieren und an allen Diapositiven und den daraus entwickelten Bildern den Copyrightvermerk anzubringen, widrigenfalls sie eine Strafgebühr von 5.000 S zuzüglich Umsatzsteuer je Bild zahlen würde. Der Kläger habe die Diapositive in einem Paket übergeben, auf dem er sich als Urheber/Hersteller bezeichnet habe. In der Folge brachte der Kläger vor, HAMA-Schutzhüllen verwendet zu haben, die mit dem Herstellervermerk versehen gewesen seien.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Sie habe die Ö***** weder beauftragt noch ermächtigt, für sie Aufträge zu vergeben. Mag.Leo G***** habe die Diapositive der Beklagten übergeben und erklärt, daß die Diapositive in das Alleineigentum der Beklagten übergegangen und mit keinerlei Rechtsansprüchen Dritter behaftet seien. Er habe weiters behauptet, die Diapositive nicht in einem Paket übernommen zu haben; Diapositive und Schutzhüllen seien nicht beschriftet gewesen. Die Diapositive seien keine Werke der Lichtbildkunst.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang den Sicherungsantrag ab. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos. Im zweiten Rechtsgang erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung. Auch dieser Beschluß wurde aufgehoben und dem Erstgericht wiederum eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Im nunmehr dritten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab.
Die Beklagte habe die Ö***** weder beauftragt noch ermächtigt, in ihrem Namen Dritten Aufträge zu erteilen. Die dazu notwendige Zustimmung des Vorstandes, des Obmannes oder der Hauptversammlung habe nicht vorgelegen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Daß Mag.Leo G***** als Organ der Ö***** im Namen der Beklagten gehandelt habe, bedeute noch nicht, daß er zu einem solchen Handeln auch bevollmächtigt gewesen wäre. Möglicherweise sei dadurch nur ein "faktisches Naheverhältnis" begründet worden, um der Beklagten zu ermöglichen, über das Werbematerial zum Zweck der Gestaltung von Werbeschriften zu verfügen. In den Publikationen aus 1990 und 1991 sei der Hersteller vereinzelt genannt worden. Das sei eine von mehreren an sich möglichen Gestaltungsformen. Der Beklagten müsse deshalb noch nicht bewußt gewesen sein, auch in Zukunft den Hersteller nennen zu müssen. Es werde erst im Hauptverfahren möglich sein, verläßlichere Schlußfolgerungen zu ziehen. Gegenwärtig erscheine die Annahme unbedenklich, daß Mag.Leo G***** die Verpflichtung, den Herstellervermerk anzubringen, der Beklagten nicht überbunden habe. Dies wäre auch gar nicht notwendig, soweit die Herstellerbezeichnung den Gegenständen selbst angehaftet habe. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Beklagte die Fotos mit Herstellerbezeichnung erhalten habe, wenn sich auch Anhaltspunkte dafür fänden, daß das Fotomaterial Mag.Leo G***** in Hüllen mit Herstellervermerk übergeben worden sei. Dieser habe die Fotos aber "anders zusammengestellt" und an die Beklagte weitergereicht.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die von Mag.Leo G***** getroffenen Vereinbarungen für die Beklagte nicht wirksam seien. Das Rekursgericht habe nicht beachtet, daß sich die Beklagte den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet und dieses damit genehmigt habe.
Mag.Leo G***** war nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht berechtigt, die Beklagte zu vertreten. Er hat jedoch im Namen der Beklagten Aufnahmen bestellt und entgegengenommen. Mag.Leo G***** hat demnach als vollmachtsloser Vertreter (Scheinvertreter) gehandelt. Ein auf diese Weise zustande gekommenes Geschäft ist für den Vertretenen verbindlich, wenn er es genehmigt oder wenn er sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet (§ 1016 ABGB; s Strasser in Rummel, ABGB2 §§ 1016, 1017 Rz 12). Die Genehmigung kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine stillschweigende Genehmigung setzt voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen darauf vertrauen konnte und auch wirklich darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft einverstanden sei (SZ 57/12 mwN; s auch Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts JBl 1972, 337 [339]). Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäftes ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (JBl 1975, 89; s Strasser aaO §§ 1016, 1017 Rz 12).
Die Beklagte hat die Fotos (Diapositive) entgegengenommen und die an sie adressierte Rechnung bezahlt. Der Kläger konnte die unbeanstandete Annahme und Begleichung der Rechnung und die Verwendung der Aufnahmen durch die Beklagte nur als Genehmigung des Geschäftes verstehen, welches Mag.Leo G***** im Namen der Beklagten abgeschlossen hat. Damit ist dieses Geschäft für die Beklagte mit dem Inhalt wirksam geworden, mit dem es Mag.Leo G***** abgeschlossen hat. Geschäftsinhalt ist (ua) die in den Geschäftsbedingungen der Fotografenpartnerschaft enthaltene Bestimmung über den Herstellervermerk.
Die Beklagte war aber auch unabhängig davon verpflichtet, den Hersteller zu nennen, wenn, wie vom Kläger behauptet, die Diapositive in Schutzhüllen übergeben wurden, die den Herstellervermerk trugen (MR 1986, H 5, 18 = ÖBl 1987, 53 - Rennbahn-Expreß; MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern [Entscheidung im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens]; MR 1994, 70 - Radwanderkarte; s auch Walter, Herstellerbezeichnung, Gegenstandsbezeichnung und Änderungsverbot im Lichtbildrecht, MR 1994, 49). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes spielt es keine Rolle, ob Mag.Leo G***** die Diapositive "anders zusammengestellt" hat. Abgesehen davon, daß allein entscheidend ist, ob die Lichtbilder auf eine Weise mit dem Herstellervermerk versehen waren, die es dem Vervielfältiger bei normalem Lauf der Dinge ermöglicht hat, vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen (MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern) und daß nachträgliche Änderungen durch den Empfänger die dadurch entstandene Verpflichtung auch seiner "Nachmänner", den Hersteller zu nennen, nicht beseitigen können (s Walter aaO 51), hat Mag.Leo G***** die Diapositive ohnedies für die Beklagte entgegengenommen, so daß es ausreicht, wenn die Diapositive bei der Übergabe an ihn in Plastikhüllen enthalten waren, die den Herstellervermerk trugen.
Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er die Diapositive in beschrifteten HAMA-Schutzhüllen übergeben hat. Daß dies unterblieben ist, schadet aber nicht, war die Beklagte doch bereits nach dem Vertrag - den sie, wie oben ausgeführt, schlüssig genehmigt hat - verpflichtet gewesen, den Hersteller zu nennen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird. In den Spruch der einstweiligen Verfügung war der Hinweis auf den Urheberrechtsvermerk nicht aufzunehmen, weil - wie schon im ersten Rechtsgang ausgeführt wurde (MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern) - die klagegegenständlichen Aufnahmen (Diapositive) keine Lichtbildwerke iS des § 3 Abs 2 UrhG sind.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.
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