OGH 4Ob74/75; 4Ob93/77; 4Ob116/77; 4Ob98/81; 14Ob160/86 (RS0029321)

OGH4Ob74/75; 4Ob93/77; 4Ob116/77; 4Ob98/81; 14Ob160/8623.7.2024

Rechtssatz

1./ Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat.

2./ Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat.

Angestellte — Ermächtigung — Berechtigung — Legitimation — Bevollmächtigung — Grundsatz — Unverzüglichkeit — Rechtzeitigkeit — Verwirkung — Verschweigung — Entlassungsrecht — Verfristung — Verspätung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Erklärung — Ausspruch — Zurechnung — Zeitpunkt

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
ABGB §1162 IV
AngG §27 C3

4 Ob 74/75OGH02.12.1975

Veröff: DRdA 1976,334 (Anmerkung von Jabornegg) = Arb 9424 = SozM IA/d,1127 = DRdA 1976,164 (Hagen) = IndS 1976 H2,980 (Anmerkung der Redaktion) = ZAS 1977/20 S 144 (Anmerkung von Marold)

4 Ob 93/77OGH06.09.1977

nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. (T1) Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103

4 Ob 116/77OGH11.10.1977

nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. (T2)

4 Ob 98/81OGH30.03.1982

nur T2; Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)

14 Ob 160/86OGH21.10.1986

nur T1

14 Ob 142/86OGH16.12.1986

nur T1

9 ObA 56/87OGH15.07.1987
9 ObA 75/89OGH10.05.1989

Vgl auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 3/91OGH30.01.1991

Auch; Veröff: ecolex 1991,413

9 ObA 138/91OGH06.11.1991

Vgl auch

9 ObA 61/98fOGH01.04.1998

Vgl auch; nur: Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. (T4); Beisatz: Die Kenntnis des bloß unmittelbaren Vorgesetzten (Leiter der Buchhaltung) reicht daher nicht. (T5)

9 ObA 160/98iOGH19.08.1998

Vgl auch; nur T4

8 ObA 223/98xOGH17.09.1998

Auch; nur: Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, auch wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. (T6)

9 ObA 247/99kOGH29.09.1999

nur T2

9 ObA 116/01aOGH23.05.2001

Auch; nur: Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. (T7)

9 ObA 25/03xOGH21.05.2003

nur T2

9 ObA 71/08vOGH05.06.2008

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Kenntniserlangung eines Entlassungsgrunds durch den Arbeitgeber ist auch dann anzunehmen, wenn diese durch einen vorgesetzten Arbeitnehmer (leitenden Angestellten) erfolgt, der allerdings nicht selbst zur Entlassung berechtigt ist. (T8)

8 ObA 14/11hOGH26.04.2011

nur T6

9 ObA 35/12fOGH29.05.2012

Auch; nur T7

9 ObA 43/14kOGH29.04.2014
9 ObA 54/18hOGH28.06.2018

Auch; nur T4

8 ObA 57/18tOGH24.09.2018

nur T4; Beis wie T5; nur T6; Beisatz: Die Kenntnis eines sonstigen Vorgesetzten reicht hingegen nicht. (T9)

8 ObA 57/20wOGH18.12.2020

Vgl; Beis wie T5

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

nur T6

9 ObA 52/24yOGH23.07.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0040OB00074_7500000_002

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